Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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II. Insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses für die Verehelichung 
der Gemeinde-Genossen. 
Art. 75. 
Jeder Gemeindebürger und Beisiter, welcher sich verehelichen will, hat von seinem 
Vorhaben dem Schultheißen der Gemeinde Anzeige zu machen. Diese Anzeige ist von 
einem Gemeinde-Angehbrigen, der Genossenschafts-Rechte mehrerer Gemeinden gleich- 
zeitig besizt, bei dem Borsteher derjenigen Gemeinde zu machen, in deren erblichem 
Genossenschaftsverbande er sich befindet. Ueber die erhaltene Anzeige hat der Ge- 
meinde-Vorsteher dem Betheiligten alsbald eine Bescheinigung unentgeldlich auszustellen. 
Art. 74. 
Wenn der Nahrungsstand des Betheiligten nicht offenkundig gesichert ist, so hat 
der Gemeinde-Vorsteher die erhaltene Anzeige ohne Verzug dem Gemeinderathe vor- 
zutragen, welcher sofort die Frage: ob der Betheiligte sich in einem der oben (Art. 45) 
als Mangel eines genügenden Nahrungsstandes bezeichneten Fälle befinde? zu unter- 
suchen, und, wenn das Ergebniß verneinend ausfällt, der Verehelichung desselben kein 
Hinderniß in den Weg zu legen hat. 
Art. 75. 
Wenn bingegen der Betheiligte sich in einem der oben (kArt. 43) bezeichneten 
Fälle befinder, so hat der Gemeinderath über die Frage: ob seine Verehelichung zu- 
gelassen werden wolle? den Bürger-Ausschuß um seine gutächtrliche Aeußerung zu ver- 
nehmen und sofort seinen Beschluß zu fassen. 
Art. 76. 
Von einem Beschlusse, durch welchen die Verehelichung eines Gemeinde-Angehbri- 
gen nicht zugelassen wird, hat der Gemeinderath dem zuständigen Pfarramte zum 
Behuf der Einstellung der kirchlichen Verkündigung und Trauung Mittheilung zu 
machen. Diese Mittheilung muß binnen einer unerstrecklichen Frist von vierzehn Ta- 
gen von dem Tage an, an welchem dem Ortsvorsteher die Anzeige von dem Vereheli- 
chungs-Vorhaben gemacht worden ist, erfolgen.
	        
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