Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Art. 1. 
Der Staatsbedarf ist nach dem (unter A.) beigefügten Haupt-Finanz-Etat fesi- 
gesetzt 
fuͤr das Finanzjahr 1833 auf... . .. 917152,61õfl. 3kr. 
« WILL-—---...8«957,291si.24kk. 
1835si-—-——.8-972,23--fc.37kr. 
  
ZufammcnfürdicdreiFinanzsIahrcauf.27«082,1!s1fl.4kr. 
Art. 2. 
Zu Dechung dieses Aufwandes sind bestimmt: 
1) der Ertrag des Kammerguts, welcher nach dem Voranschlag für die gedachte 
dreifährige Periode angenommen ist, z I14“21,461 fl. 21 kr. 
2) die in dem Etat namentlich bezeichneten Steuern, welche für die dreijährige 
Periode betragen sollen: « 
a)andircktanbgach...........8«790,000si. 
b)anindirckccnAbgabe-n..........6«885-600fl. 
  
15·675,600 fl. 
Art. 5. 
In Ansehung der für jedes der drei Finanzjahre zu erhebenden direkten Steuern 
finden folgende Erhöhungen gegen die in der Eratsperiode von 1818 bestandenen 
Saͤtze statt: 
a) bei der Capitalsteuer, von jährlichen 10 auf 12 kr. für 100 fl. Capital; 
h) bei der Besoldungs= und Pensions-Steuer um die Hälfte des bisherigen Be- 
trags, also auf drei Viertheile der durch das Abgabengeseh vom 29. Juni 1821, 
G. 31 bestimmten Sähe. 
Im Uebrigen werden diese beide Steuern nach den bisherigen Normen 
erhoben. 
Art. 4. 
Hinsichtlich der indirekten Steuern treten in den bisberigen Abgaben-Säßen, vom 
1. Januar 183“ an, folgende Aenderungen ein:
	        
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