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Uebrigens ist von jedem Oberamt binnen zwei Monaten an das Steuer-Collegium
zu berichten, wie viel der in Folge dieser Anordnung in jedem Ort auf die Periode
vom 1. Januar bis 30. Juni 1357 gemachte Steuer-Ansaß betrage.
III. Die Accise von Schlacht vieh und Fleisch (Accise-Geseh §. 8), welche auf
die Hälfte des bisherigen Betrags herabgesebt worden ist, wird in diesem verminder-
ten Betrag von demjenigen Vich erhoben, das von Mehgern und Gastwirthen vom
1. Januar 1335 an einschließlich geschlachtet wird, so wie von demjenigen Fleisch, wel-
ches Personen, die nicht Meßger oder Gastwirthe sind, verkaufs= oder tauschsweise von
jenem Zeitpunkt an veräußern.
Die Accise von Haut und Unschlitt (F. 8 des Accise-Gesezes) fällt künftig ganz
hinweg (II. oben).
Der den Gastwirthen, welche nicht zugleich Mehger sind, durch das Finanz-Geses
vom 26. April 1830, Art. 10, Punkt 2, gestattere Hausbrauch besteht auch künftig unter
den bioherigen Bestimmungen.
Mehgern und Gastwirthen, welche in einem Schlacht-Accise-Accord stehen, kommt
die durch das neue Finanz-Geseh bestimmte Verminderung in dem Maße zu gut, daß
die Accordssumme vom 1. Januar 1834 an um die Hälfte sich vermindert, wogegen
in Beziehung auf die Sportel von solchen Accorden, in so weit sie bereits angeseht iss,
eine Verminderung oder ein Ersaßtz nicht Statt fiudet.
IV. Die Accise-Befreiung des von dem Verkäufer selbsterzeugten Weins
oder Obstmostes bezieht sich lediglich auf die Verkaufs-Accise, im Gegensaße von der
umter den Wirthschafts-Abgaben begriffenen Ausschank-Accise, welcher alles ausge-
schenkte Getränke ohne Unterschied auch ferner unterworfen bleibt, und ist überhaupt
als Ausnahme von der im Uebrigen fortbestehenden Accisbarkeit des Wein= und Obst-
most-Verkaufs zu betrachten.
Die Erweiterung dieser Befreiung, welche sich bisher nach dem Finanz Geseß vom
26. April 1850, Art. 10, nur bis zum nächsten 1. März je nach dem Herbst erstreckte,
und anch bei Versteigerungen nicht Statt fand, nun aber durch die Zeit und Art des
Verkaufs nicht mehr bedingt wird, hat die Absicht, dem Wein= und Obötbauer, gleich
den übrigen Landwirthen, den Absat seiner Erzeugnisse zu erleichtern.