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Dieselbe erstreckt sich daher weder auf andere Getränke-Gattungen, als Wein und
Obstmost, noch auf Gefäll= und Besoldungsweine, noch auf einfache oder zusam-
mengesehte Getränke, welche der Verkäufer aus Trauben oder Obst von anderen als
eigenen oder gepachteten Gütern bereitet hat, noch endlich auf Mischungen von eigenem
und erkauftem Erzeugniß; sie begreift lediglich das eigene Gewächs.
Indessen dauert dle durch das Accise-Geseßz F. 7, lit. a für den während des
Herbstes oder vor Martini nach der Trübeich abgesehten Wein= und Obst-
most im Allgemeinen, also ohne Beschränkung auf die Producenten, bewilligte Accise=
freiheit in dieser Maße auch bünftig fort.)
Gegen den Mißbrauch der nun erweiterten Accise-Befreiung des Verkaufs von
selbsterzeugtem Wein und Obstmost und überhaupt zu Verhütung von Unterschleifen
werden übrigens folgende Bestimmungen getroffen:
1) Derjenige Producent, welcher für seinen dermaligen Wein= und Obst—
most-Vorrath auf den Fall eines künftigen Verbaufs die Accise-Freiheit ganz oder
theilweise in Anspruch nehmen will, hat dem Orts-Acciser diesen Vorrath oder den
Theil desselben, für welchen die Accise-Freiheit angesprochen wird, nach Quantität,
Jahr und Ort der Erzengung binnen acht Tagen (von der Bekanntmachung dieser Ver-
fügung gerechnet) anzuzeigen.
Diese Anzeigen hat der Accifer zu verzeichnen, wenn sie schriftlich geschehen, mit
den Fassionen zu belegen, und wenn sie mündlich geschehen, von dem Anzeigenden un-
terschreiben zu lassen. Von Lehterem ist hiemit unter Beziehung auf seine bürgerli-
chen Pflichten die Versicherung zu verbinden, daßf das angegebene Quamum ausschließ-
lich von ihm selbst aus eigenen oder gepachteten Grundstücken erzeugt sey.
Wer diese Anzeige in der bestimmten Frist unterläßt, bann die Accise-Befreiung
für den Verkauf seines Vorrathes nicht ansprechen.
Das aufgenommene Verzeichniß ist von dem Acciser dem Gemeinderath zuzustellen,
damit dieser prüfe und beurkunde, ob die fraglichen Personen in den Jahren, aus wel-
chen ste einen Vorrarh von selbsterzeugtem Wein oder Obstmost angegeben haben, wirk-
lich im Besitz von eigenen oder gepachteten Weinbergen oder Baumgütern gewesen
sepen, auch ob die Angabe des Vorraths im Verhältniß zu der eigenen Erzeugung
glaubwürdig erscheine.
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