Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Hat er zwar die Veraͤußerung ordnungsmaͤßig angezeigt, im Fall der Accise— 
Schuldigkeit aber diese nicht innerhalb der im Accisegesete gegebenen, von der Zeit an, 
da der Befreiungsanspruch als unbegruͤndet erkannt worden, zu berechnenden Zahlungs- 
frist entrichtet; so tritt diejenige Strafe ein, mit welcher das Accisegesetz die, nach vor- 
angegangener Anzeige des Accisefalls, verspaͤtete Accisezahlung belegt. 
Auch versteht sich von selbst, daß derjenige Veraͤußernde, welcher wegen Versaͤu- 
mung der, die Accisebefreiung bedingenden Anzeige seines Getränkevorraths oder 
künfriger Getränkeeinlagen, die Accisefreiheit nicht anzusprechen hat, im Falle der 
Nichterfüllung der den Accisepflichtigen nach dem Accisegeset obliegenden Verpflichtun- 
gen überhaupt den Bestimmungen dieses Gesehes unterliegt. 
4) Der Acciser hat aus Anlaß der Anmeldung und des Eintrags neuer Einlagen 
sich zu erkundigen, wie viel an dem früher angemeldeten Vorrath unter jeder Gattung 
noch zugegen ist. Dieser ältere Vorrath ist sodann statt des früher vorgemerkten neben 
der neuen Einlage im Verzeichniß vorzutragen, oder, wenn der ältere Vorrath ganz 
aufgezehrt wäre, dieses zu bemerken. 
So oft die Anzeige eines Verkaufs mit Anspruch auf die Accisefreiheit gemacht 
wird, ist der Verkauf mit dem Verzeichniß zu vergleichen, und mit Vemerkung des 
Tags, so wie der Quantität, des Jahres und des Orts der Erzeugung des Weins 
oder Obstmosts in letzterem vorzutragen. Findet sich hiebei ein Anstand, so ist dieser 
dem Verkäufer vorzuhalten, und derselbe zur Berichtigung aufzufordern, bei dessen 
Rlchterledigung aber dem Kameralamt zu Einleitung weiterer Untersuchung Anzeige 
zu machen. 
Die von dem Acciser zu führenden Verzeichnisse sind zwar der Acciferechnung nicht 
beizuschließen, jedoch bei jeder Abrechnung dem Kameralamt vorzulegen, damit dieses 
von der vorschriftmäßigen Führung Einsicht nehme, und dem Acciser nach Erfordernit 
Belehrung gebe. 
Dem Accisevisitator ist die Einsicht der Verzeichnisse zu jeder Zeit gestatter. 
Die Verzeichnisse sind halbgebrochen anzulegen, um auf der linken Seite den 
Vorrath, beziehungeweise die Einlage, auf der rechten aber den Verkauf eintragen zu 
bönnen; mehr als zwei Personen sind nicht auf eine Seite zu seßen. 
Wegen Belohnung der Acciser wird besondere Bestimmung ertheilt werden.
	        
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