Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

Beilage F. 
Handwerker-Verzeichniß. 
Die erste (niedrigste) Abtheilung 
begreift: 
Brechenmacher. 
Büglerinnen, insoferne sie von Haus ihr 
Gewerbe treiben, und nicht als bloße 
Taglöhnerinnen arbeiten. 
Erzwascher. 
Feldmesser; die bei der Landesvermessung 
angestellten nur dann, wenn sie im All- 
gemeinen zu Ausübung der Feldineß= 
kunst berechtigt und bürgerlich angeses 
sen sind. 
Fischer. 
Flößer, für den Arbeitsverdienst. 
Formschneider. 
Hafner. 
Hauderer, mit zwei Pferden. 
Hechelmacher. 
Holzmesser. 
Jochmacher. 
Karrenfuhrleute. 
Keßler. 
Koche und Kochinnen, so ferne sie eigene 
Küchen halten. « 
Kohlenbrenner, fuͤr den Arbeitsverdienst. 
Korbmacher. 
Korumesser, sie moͤgen Taglohn erhalten 
oder Paͤchter seyn. 
Kreidemacher. 
Linnenweber, gemeine, die um den Lohn, 
also mit Ausnahme derer, die bloß den 
eigenen Vedarf weben. 
Leistschneider. 
Lohn= (Haus-) Mehger. 
Lumpensammler. 
Nätherinnen, unter gleicher Einschränkung 
wie die Bügkerinnen. 
Perüquiers. 
Pferde-Vermiether. 
Rechenmacher. 
Sargenschneider. 
Schachtelnmacher. 
Schaͤfer, für den Verdienst vom Hüten 
und Warten der Schafe. 
Schüäufler. 
Schcerenschleiser. 
Schindeldecker. 
Schnallenmacher. 
Schuhflicker. 
Spindelmacher, wenn sie diesen Gewerbe- 
zweig regelmäßig betreiben. 
Steinbrecher. 
Strohdecker. 
Strohhutmacher. 
Strumpfstricker. 
Verfertiger von hölzernen Uhren. 
Wagenspanner. 
Wascher und Wäscherinnen, unter gleicher 
Veschränkung wie die Büglerinnen. 
Wollenkämmer. 
Die zweite Abtheilung faßt in sich: 
Barbierer. 
Blaͤttersetzer. 
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