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so wie der in lateinischer Sprache herauskommenden Uebersetzung derselben unter dem
Titel:
„Möhler, I. A., Inslitutiones Theologie Smbolice, es ipsis Catholicorum
el Proleslantium (ontihus deducle. Post edilionem Germanicam, secundis
curis ab auriore casligalam in lalinum convertit Fr. Sausen,“
auf tie Dauer von sechs Jahren gnädigst zu ertheilen geruht; was unter Hinweisung
auf die Verordnung vom 25. Februar 1815, Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck
betreffend, hiemit zur Nachachtung bekannt gemacht wird.
Stuttgart den 21. Februar 1833. # Schlaper.
c) Erneuerte Bekanntmachung, die Auswanderung nach Rußland und Yolen betreffend.
Die Kaiserlich Russische Gesandtschaft hat aus Anlaß der mit der gegenwärtigen
Jchrszeit bereits wieder beginnenden Auswanderungen gebeten, wiederholt bekannt zu
muchen, daß denjenigen Personen, welche die Absicht haben, sich in Rußland niederzu-
lessen, die Einwanderung dahin nur dann gestattet werden könne, wenn sie nicht nur
die längst vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, sondern auch durch Vermittlung der
Russischen Regierungs-Behdrden die Zustimmung der betreffenden Gemeinde oder Colonie
zuvor erlangt haben, auch in Absicht auf die, welche nach Polen auszuwandern geden-
ken, beizufügen, daß denselben von ihr nicht eher Pässe dahin ausgestellt oder visirt
nerden können, als bis ihr die dazu erforderliche Ermächtigung aus Warschau zuge-
kanmen seyn werde.
Die K. Oberämter werden daher unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom
28 April v. J. (Reg Bl. S. 121) hiemit aufgefordert, die Betheiligten hierüber un-
fehbar zu belehren, und die von denselben verlangten Reisepässe nicht nur ohne die in
jenr Bekanntmachung vorgeschriebenen Ausweise, sondern auch ohne eine schriftliche Ver-
sichrung der Kaiserlichen Gesandtschaft über das Daseyn obiger weiterer Voraussetzun=
gen von welchen sic ihr Visa abhängig macht, nicht auszustellen, im Falle der Erfül-
lun) dieser Bedingungen aber solches in den Pässen ausdrücklich zu beurkunden.
Stuttgart den 25. Februar 1835. Schlaper.