Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Die württembergischen Kirchen= und Schul-Geseße trägt, verbunden mit 
Uebungen in der Amts-Praxis, Prof. Münch um 1 Uhr vor. 
b) Katholische Fakultät. 
Den zweiten Theil der christlichen Literärgeschichte trägt Prof. D. Möhler 
wöchentlich dreimal um 5 Uhr vor. 
Den apologetischen Theil der Thoologie erläutert Hülfslehrer Schöninger 
in vier wöchentlichen Stunden. 
Ueber biblische Archäologie liest Prof. D. Herbst viermal wochentlich Mor- 
gens um 6 Uhr. 
Das Buch Hiob erkláärt derselbe dreimal wöchentlich um 2 Uhr; 
die Weissagungen Jeremias und Ezechiels Freitags um 5 Uhr ebenderselbe. 
Das Evangelium des heiligen Johannes erklärt um 7 Uhr fünfmal wöchent- 
lich Prof. Mack. 
Den Brief an die Römer erklärt derselbe fünfmal wdchentlich um 5 Uhr. 
Den zweiten Theil der Kirchengeschichte trägt Prof. D. Möhler siebenmal 
wöchentlich um 8 und 5 Uhr vor. 
Die zweite Hälfte der Dogmatik trägt Prof. D. v. Drey siebenmal wöchentlich 
um 10 und 4 Uhr vor; 
derselbe wird noch eine besondere Stunde zu einem Examinatorium verwenden. 
Die zweite Hälfee der christlichen Moral wird Prof. D. Hir scher täglich um 
9 Uhr vortragen. 
Ueber Homiletik liest Hülfslehrer Schöninger viermal. 
Ueber Liturgik und Privatseelsorge liest derselbe zweimal die Woche. 
G. Rechtswissenschaft. 
Encyklopädie und Methodologie des Rechts in vier Stunden wöchentlich 
vorzutragen, erbietet sich Prof. D. Lang. 
Naturrecht wird nach seinem Grundriß (Tüb. 1851) wöchentlich viermal von 
5—/ Uhr vortragen Prof. D. Repscher. 
Die Institutionen des Römischen Rechts fünfmal wöchentlich von 3—) Uhr 
nach Mavers Grundriß, mit Rücksicht auf Mackeldey, Prof. I). v. Schrader. 
Dieselbe Vorlesung hält sechsmal wöchentlich von 11—12 Uhr nach seinem Lehr- 
buche des Justiniauisch-Römischen Rechts (Mainz 1829) Prof. D. Lang.
	        
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