Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Die Pandekten mit Ausschluß des Familienrechts in fünfzehn wöchentlichen 
Strunden täglich von 9—10 und 11—12 Uhr, und dreimal wöchentlich von 5— 6 Uhr 
Prof. D. Mayer. 
Dao Erbrecht nach Thibauts Pandekten-System wird Prof. D. Lang vier= bis 
fünfmal wöcheutlich. vortragen. 
Röômische Rechtsgeschichte nach Hugo täglich von 8—9 Uhr, Donnerstags 
von 3—9 und 11—12 Uhr lehrt Prof. D. v. Schrader. 
Exegese des Römischen Rechts (Hermeneutik, Einleitung in die rômischen 
Rechtsbücher und Interpretations-Uebungen) täglich von 10—11 Uhr derselbe. 
Das deutsche Privarrecht nach seinem Grundrisse (2#t#e Ausg. 1832) und 
Littermaiers Grundsäßen C#te Aufl. 13530) täglich von 10—11 Uhr Prof. D. Mi- 
chaelis. 
Das Lehenrecht nach seiner systematischen Uebersicht (Tüb. 1827) und Päß Lehr- 
buch, viermal wöchentlich von 5—6 Uhr oder in einer andern passenden Stunde der- 
selbe. 
Oeffentliches Recht des deutschen Bundes, gemeines und württem- 
bergisches Sraatsrecht, mit Beiziehung von Klüber böffenniches Recht des deut- 
schen Bundes und der Bundesstanten (5te Aufl. 1830), sechsmal wöchentlich von 
10—11 Uhr Prof. D. Reyscher. 
Gemeines und württembergisches Strafrecht, nach Feuerbachs Lehrbuch, eilfte 
Ausgabe, und Knapps württembergischem Criminalrecht sechsmal wöchentlich von 
10—11 Uhr D. Huck. 
Das gemeine deutsche und württembergische Kirchenrecht der Katholiken und 
Protestanten, nach seinem Girimorisse des Kirchenrechts 2c. (dessen zweite umgearbeitete 
Aus zabe im Monat April d. J. erscheinen wird) wöchentlich in fünf Stunden von 
+4—5 Uhr Prof I). Scheurlen. 
Das württembergische Privatrecht nach seinem Grundrisse (Tüb. 1829) 
und Weishaars Handbuch täglich von 8—9 Uhr Prof. D. Michgelis. 
Die Theorie des gemeinen veutschen und des württembergischen Ciril-Prozesses, 
unter Zuziehung von Martins Lehrbuch C(lote Aufl.) wöchentlich sechsmal von 7—8 Uhr 
Prof. D. Scheurlen. 
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