Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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und  in  den  hienach  zu  behandelnden  Angelegenheiten  findet,  soweit  nach  diesen  reichsgesetzlichen
  Bestimmungen  der  Bescheid  oder  die  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  im
Wege  des  Verwaltungsstreitverfahrens  angefochten  werden  kann,  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof
  statt.

Die  im  §  58  Absl.  2  des  Reichsgesetzes  vom  15.  Juni  1883  bezeichneten  sowie
die  üach  Maßgabe  dieser  Bestimmung  zu  behandelnden  Streitigkeiten  werden,  soweit  nicht
Art.  1  §  4  des  gegenwärtigen  Gesetzes  Anwendung  findet,  von  der  Aufsichtsbehörde  entschieden,
  gegen  deren  Beschluß  binnen  vierzehntägiger  Frist  Beschwerde  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  zuläßig  ist.  Gegen  den  Bescheid  der  letzteren  findet  Beschwerde  an  den
Berwaltungsgerichtshof  statt.

Auf  die  in  Abs.  1  und  2  bezeichneten  Beschwerden  an  den  Verwaltungsgerichtskof
findet  der  Art.  45  Abs.  2  und  3  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878,  betreffend  die.  Errichtung
  eines  Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen,
Anwendung.

III.  Ichlußbestimmung.
Artikel  4.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Dezember  1884  in  Geltung.
Gleichzeitig  tritt  Artikel  21  des  Gesetzes  vom  29.  April  1869  außer  Wirksamkeit.

Gegeben  zu  München,  den  28.  Februar  1884.

Ludwig.

Dr.  Frhr.  v.  Eutz.  Dr.  v.  Fänstle.  v.  Maillinger.  Dr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
Der  Ministerialrath

im  k.  Staatsministerium  des  Innern,
Neumayr.