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Derselbe erbietet sich zu einer Lectüre von Holbergs Comödien oder Cer-
vantes Novellen in der Stunde von 4— 5 Uhr.
Tübingen den 28. Februar 1835. Scheurlen.
5. Der Commission für die Erziehungshäuser.
Bekanntmachung, betreffend die Festsetzung des für die 35glinge des Taubsiummen= und Blinden-
Insiiturs zu Gmünd zu entrichtenden Kosigelds für 188/, und eines Termins für die Aufnahmegesuche.
In Gemäßheit des Art. 9 der Bekanntmachung vom 28. Januar 1323, die Ein-
richtung der Taubstummen= und Blinden-Anstalt in Gmünd betreffend (Reg. Bl. S. 195),
wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die jährliche Enrschädigung für
einen jeden in die Anstalt selbst ausgenommenen Zögling vom 1. Mai 1833 wieder auf
100 fl. fesigeseht worden, und in vierteljährlichen Raten an das Kassieramt des Insti-
tuts zu entrichten ist. Der Zögling erhält hiefür die angeordnete Kost nebst Wohnung
und Bett, den Unterricht, freie Wasche, so wie Ausbesserung des Weifizeugs und der
übrigen Kleidung. Die vorschriftmäßige Ausstattung mit Kleidern und Leibweißzeug
haben die auf eigene Kosten in der Anstalt befindlichen Zöglinge sich selbst anzuschaf-
sen und zu ergänzen, oder im Fall dieß von der Anstalt geschiehr, dieser die Auslage
biefür zu ersehen.
Bei denjenigen Zöglingen aber, welche ganz oder zum Theil auf Kosten des Staats
unterhalten werden, übernimmt die Anstalt die Bestreitung dieses Aufwandes gegen ein
bei dem Eintritte der Zöglinge ein für allemal zu entrichtendes Kleidergeld von 15 fl.
Diejenigen Zöglinge, welche blos den Unterricht in der Anstalt genießen, Kost und
Wohnungrc. aber außer derselben nehmen, haben für jenen jährlich 12 fl. zu bezahlen.
Die Bittschriften um die Aufnahme für den am 1. Mai d. J. beginmenden Lehr-
Cursus müssen, mit den Berichten der betreffenden gemeinschaftlichen Oberämter und
den übrigen vorgeschriebenen Beilagen versehen, längstens bis 1. April bei der K. Com-
mission für die Erziehungshuser eingereicht werden.
Stattgart den 19. Februar 1855. d'Autel.