Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Heimathschein im Ausland genommen haben, sind mit ihren Familien den Ein- 
wohnern desjenigen Orts, dem sie mit Buͤrger- oder Beisitzrecht angehoͤren, bei- 
zuzaͤhlen. 
2) In der Rubrik: „Bemerkungen“ ist besonders anzugeben, wie viele solcher 
im Ausland wohnenden Orts-Angehbrigen unter den Orts-Einwohnern gezählt 
worden seyen. - 
3) In so weit in Orts-Tabellen, die bereits an die Oberaͤmter eingesendet sind, 
Orts-Angehbrige, welche im Ausland wohnen, übergangen wurden, ist die Zahl 
derselben dem Oberamt zum Behuf des Nachtrags in der Orts-Tabelle unver- 
züglich anzuzeigen. 
Die K. Kreis-Regierungen und Oberämter haben für die genaue Befolgung die- 
ser Bestimmungen Sorge zu tragen. 
Stuttgart den 51. December 1832. 
Schlapyer. 
2. Des Medicinal-Collegium. 
Aufnahme zweier ausübenden Aerzte. 
Nach erstandenen Prüfungen ist der Doktor der Medicin, Wilhelm Ludwig Fried- 
rich Baumann von Ereglingen, Oberamts Mergentheim, zur Ausübung der innern 
Heilkunde und Geburtshülfe, und der Doktor der Medicin, Friedrich Wilhelm Chri- 
stian Achill Schmidt von Lachendorf im Königreich Hannover, zur Ausübung der 
innern Heilbunde ermächtigt worden. 
Stuttgart den 19. December 1832. Walther. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Durch das am 27. December v. J. erfolgte Ableben des Oberamts-Richters 
D. Kloß ist die in der ersten Besolbungs-Elasse stehende Oberamts-Richters-Stelle zu 
Heidenheim in Erledigung gekommen. Die Bewerber um dieselbe haben sich inner- 
halb drei Wochen bei dem K. Gerichtshofe in Ellwangen zu melden.
	        
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