130 Feststellung u. Wirkung v. Bebauungs-rc. Plänen 8824, 26.
innerhalb des daselbst geordneten Instanzenzugs angefochten
werden; auch erscheint die Anfechtungsklage im Sinne des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege gegen derartige Entschließungen
zweiter Instanz insoweit zulässig, als behauptet
wird, das Ergebnis dieser Entschließung, die geschaffene Rechtsnorm
(des Bebauungsplans bzw. der Bauvorschriften), sei nicht
formell= gesetzmäßig zustande gekommen oder stehe materiell
mit dem bestehenden Rechte im Widerspruch; dagegen steht dem
Verwaltungsrichter nicht das Recht zu, zu untersuchen, ob die
Beweggründe, welche die zuständige Behörde kur Geltlechun
der Rechtsnorm geführt haben, richtige sind.“ (Urt. des OV
vom 28. Sept. 1901, Jahrb. 1 S. 231.)
§5 24. Werden keine Widersprüche erhoben oder
sind diese durch Zurüchnahme, Vergleich oder Entscheidung
erledigt, so ist der Bebauungsplan dem Ministerium
des Innern zur Genehmigung vorzulegen.
1. Das Wort „rechtskräftige“, welches im Regierungsentwurf
vor „Entscheidung“ stand, ist von der Dep. I in Wegfall
gebracht worden, „da, soweit Entscheidungen nicht der Verwaltungsgerichte,
sondern der Verwaltungsbehörden in Frage
kommen werden, es sich nicht um rechts kräftige, sondern um
endgültige Entscheidungen handelt.“ (Ber. S. 12.)
2. Der Deny Ber. I bemerkt S. 12 weiter: „Hierüber
wurde hervorgehoben, de vor der oberbehördlichen Entschließung
in geeigneten Fällen die Entsendung eines Verteters
der Oberbehörde an Ort und Stelle zur Besichtigung
und zur Information über die örtlichen Verhältnisse recht sachdienlich
sein könnte.“ Ein gleicher Wunsch war schon bei den
Beratungen der Vorkommission ausgesprochen worden (ogl.
auch § 182).
§ 25. Der genehmigte Bebauungsplan ist von der
Gemeindebehörde anderweit bekanntzumachen und öffentlich
auszulegen. Mit dieser Bekanntmachung oder wenn
die Bekanntmachung wiederholt erlassen wird, mit der
erstmaligen Behanntmachung gilt der Bebauungsplan
als festgestellt.
Die öffentliche Auslegung des genehmigten Bebauungsplanes
nach § 25 fällt mit der dauernden Bereithaltung desselben
zur Einsichtnahme seitens der Bauenden und der sonst
Interessierten zusammen. (DepBer. I S. 12; vgl. § 182.)