Contents : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

130  Feststellung  u.  Wirkung  v.  Bebauungs-rc.  Plänen  8824,  26.

innerhalb  des  daselbst  geordneten  Instanzenzugs  angefochten
werden;  auch  erscheint  die  Anfechtungsklage  im  Sinne  des  Gesetzes
  über  die  Verwaltungsrechtspflege  gegen  derartige  Entschließungen
  zweiter  Instanz  insoweit  zulässig,  als  behauptet
wird,  das  Ergebnis  dieser  Entschließung,  die  geschaffene  Rechtsnorm
  (des  Bebauungsplans  bzw.  der  Bauvorschriften),  sei  nicht
formell=  gesetzmäßig  zustande  gekommen  oder  stehe  materiell
mit  dem  bestehenden  Rechte  im  Widerspruch;  dagegen  steht  dem
Verwaltungsrichter  nicht  das  Recht  zu,  zu  untersuchen,  ob  die
Beweggründe,  welche  die  zuständige  Behörde  kur  Geltlechun
der  Rechtsnorm  geführt  haben,  richtige  sind.“  (Urt.  des  OV
vom  28.  Sept.  1901,  Jahrb.  1  S.  231.)

§5  24.  Werden  keine  Widersprüche  erhoben  oder
sind  diese  durch  Zurüchnahme,  Vergleich  oder  Entscheidung
  erledigt,  so  ist  der  Bebauungsplan  dem  Ministerium
  des  Innern  zur  Genehmigung  vorzulegen.

1.  Das  Wort  „rechtskräftige“,  welches  im  Regierungsentwurf
  vor  „Entscheidung“  stand,  ist  von  der  Dep.  I  in  Wegfall
  gebracht  worden,  „da,  soweit  Entscheidungen  nicht  der  Verwaltungsgerichte,
  sondern  der  Verwaltungsbehörden  in  Frage
kommen  werden,  es  sich  nicht  um  rechts  kräftige,  sondern  um
endgültige  Entscheidungen  handelt.“  (Ber.  S.  12.)

2.  Der  Deny  Ber.  I  bemerkt  S.  12  weiter:  „Hierüber
wurde  hervorgehoben,  de  vor  der  oberbehördlichen  Entschließung
  in  geeigneten  Fällen  die  Entsendung  eines  Verteters
  der  Oberbehörde  an  Ort  und  Stelle  zur  Besichtigung
und  zur  Information  über  die  örtlichen  Verhältnisse  recht  sachdienlich
  sein  könnte.“  Ein  gleicher  Wunsch  war  schon  bei  den
Beratungen  der  Vorkommission  ausgesprochen  worden  (ogl.
auch  §  182).

§  25.  Der  genehmigte  Bebauungsplan  ist  von  der
Gemeindebehörde  anderweit  bekanntzumachen  und  öffentlich
  auszulegen.  Mit  dieser  Bekanntmachung  oder  wenn
die  Bekanntmachung  wiederholt  erlassen  wird,  mit  der
erstmaligen  Behanntmachung  gilt  der  Bebauungsplan
als  festgestellt.

Die  öffentliche  Auslegung  des  genehmigten  Bebauungsplanes
  nach  §  25  fällt  mit  der  dauernden  Bereithaltung  desselben

  zur  Einsichtnahme  seitens  der  Bauenden  und  der  sonst
Interessierten  zusammen.  (DepBer.  I  S.  12;  vgl.  §  182.)