Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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" K. 18. 
Wörden, dieser Anordnung entgegen, andere als die vorgenannten Personen der- 
gleichen Rekursschriften abfassen, so ist von denselben jedenfalls die biefür empfangene 
Belohnung wieder einzuziehen und diese den Parteien zu erstatten, welchen zugleich 
die Eingaben zurückzustellen sind, um solche in ordnungsmaͤßiger Form einzurrichen. 
*i 
Im Uebrigen finden in Beziehung auf Rekursschriften die Vorschristen der 
&. , 12, 15 der gegenwärtigen Verordnung ihre volle Anwendung. 
Ebenso gelten die Bestimmungen des §. 10 mit der einzigen Abänderung, daß an 
Gebühren für den ersten Bogen, statt vlerzig Kreuzer, Ein Gulden angesetzt wer- 
den darf. 
Die Anordnung des 6§. 11 wird. nach Maßgabe der bestehenden Gesetze dahin be- 
schränkt, daß die Rekursschrift, so weit nicht die K. 6 erwaͤhnte Erklaͤrung vor dem 
Bezirksamt an die Stelle der Rekursschrift tritt, von dem Rekurrenten zur weiteren 
Beförderung an diejenige Vehörde zu übergeben ist, welche ihm das Erkenniniß, durch 
zwelches er sich beschwert erachtet, eröffnet hat. 
Die Unterlassung dieser lehteren Vorschrift wird 
a) bei Civil-Rekursen auf die im K. 14 festgesebte Weise, und 
h) bei Seraf-Rekursen mit dem Verluste des Beschwerderechts (Gesetz vom 
26. Juni 1821, Reg. Bl. S. 569, #K. 19), 
geahndet. 
Die sämtlichen Minister und Departements-Chefs sind mit Vollzlehung der gegen- 
wärtigen Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 30. März 1854. 
W ilhelm. 
Fur den Minister der 
auswaͤrtigen Augelegenheiten: 
Schwab. Bilfinger. Schlayer. v. Huͤgel. Herdegen. 
Auf Befehl des Koͤnigs: 
Der Staats-Sekretär: 
Vellnagel. 
V
	        
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