Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Ablauf  dieser  Frist  kann  zur  Enteignung  derjenigen  Grundstücke  oder  Grundstücksflächen
  geschritten  werden,  deren  planmäßige  Bebauung  bis  dahin  noch
nicht  erfolgt  ist.

8  30.

Die  Baupolizeibehörde  hat  das  Grundbuchamt  um  diejenigen  Eintragungen
in  das  Grundbuch  zu  ersuchen,  die  auf  Grund  der  Feststellung  des  Umlegungsplanes
  (§  26)  oder  auf  Grund  einer  nach  Maßgabe  der  §§  27  ff.  erfolgten
Enteignung  erforderlich  werden.

Derartige  Eigentumsveränderungen  sind  von  allen  Gebühren  und  Abgaben
  befreit.

W  31.

Wenn  die  auf  Grund  eines  Umlegungs=  oder  Enteignungsplanes  abzutretenden
  Grundstücke  vor  der  Enteignung  mit  Wohnhäusern  bebaut  oder  solchen
bebauten  Grundstücken  gleichzuachten  waren,  und  im  ersteren  Falle  von  der
Vors#hrift  des  §  24,  Ziffer  3,  Absatz  3  kein  Gebrauch  gemacht  werden  konnte,
so  hat  die  Gemeinde  den  Eigentümern  auf  Verlangen  tunlichst  Gelegenheit  zur
Erwerbung  einer  anderen  in  der  Nähe  gelegenen  Baustelle  gegen  angemessenen
Preis  zu  geben.

Desgleichen  hat  die  Gemeinde  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Bewohner  eincs
von  der  Umlegung  oder  Enteignung  betroffenen  Hauses  anderweit  ein  geeignetes
Unterkommen  finden.

V.  Beschaffung,  Herstellung  und  Anterhaltung  der  öffentlichen  Versiehrsrãume
und  Erstattungsansprüche  wegen  der  dadurch  erwachsenden  Kosten.
8  32.

Mit  der  endgültigen  Feststellung  des  Bebanungsplanes  erhält  die  Gemeinde
das  Recht,  die  Abtretung  der  nach  demselben  zur  Anlegung  oder  Ervweiterung
öffentlicher  Verkehrsräume  erforderlichen  Grundflächen  zu  jedem  ihr  geeignet
erscheinenden  Zeitpunkte,  selbst  wenn  die  Ausführung  des  Planes  noch  nicht  in
Angriff  genommen  werden  sollte,  von  den  einzelnen  Grundstücksbesitzern  gegen
Entschädigung  zu  verlangen.

Soweit  es  sich  hierbei  jedoch  um  die  Enteignung  von  bebautem  Grund
und  Boden  handelt,  ist  die  besondere  Genehmigung  des  Ministeriums,  Abteilung
für  das  Innere,  nach  Maßgabe  des  §  2  des  Gesetzes  vom  26.  Juni  1856,  die