Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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stalten  zum  Reunwerth  gegen  gültige  Postwerthzeichen  umgetanscht.  Nach  Ablauf  der
Frist  findet  ein  Umtausch  nicht  mehr  statt.  Die  Reichs-Poslverwaltung  ist  nicht  verbunden,
osiercheihen  baar  einzulösen.

Die  Verwendung  der  aus  geslempelten  Briefumschlägen,  Postkarten  und  Streif-We
  7mn*  Frankoslempel  zur  Frankirung  von  Postsendungen  ist  nicht  zulässig.
  Dagegen  können  verdorbene  gestempelte  Vriesumschläge,  welche  noch  nicht  mit  dem
Entwerthungszeichen  versehen  sind,  bei  den  Postanstalten  gegen  Freimarken  von  gleichen
Werthbekrägen  umgetauscht  werden.  Ein  Umtausch  in  den  Händen  des  Publikums  unbrauchbar
  gewordener  Streifbänder  sowie  Formulare  zu  Postkarten  findet  nicht  stalt.

KS.  44.

uren  1  Die  Pestsendungen  können,  sofern  nicht  das  Gegentheil  ausdrücklich  bestimmt  ist,

und  der  son  nach  der  Wahl  des  Absenders  frankirt  oder  unfrankirt  zur  Post  eingeliefert  werden.  Zur

Heenre  Frankirung  der  durch  die  Vruestasten  einzuliefernden  Gegenstände  (S.  24  Abf.  II)  müssen
Postwerthzeichen  benußt  werden.

II  Reicht  das  am  Abgangsorte  entrichtete  Franko  nicht  aus,  so  wird  der  Ergänzungsbetrag
  und  bz.  das  Zuschlagporto  vom  Empfänger  erhoben.  Bei  gewöhnlichen  Briesen,
Waarenproben  und  Drucksachen,  sowie  bei  allen  Sendungen  vom  Auslande,  gilt  die  Verweigerung
  der  Nachzahlung  des  Porkos  für  eine  Verweigerung  der  Annahme  des  Briefes  rc.
Bei  anderen  Sendungen  kann  der  Empfänger  die  Auslieferung  ohne  Portozahlung  verlangen,
  wenn  er  den  Absender  namhaft  macht  und  bz.  den  Briefumschlag  oder  eine  Abschrift
  davon  zurückzunehmen  gestaktet.  Der  fehlende  Betrag  wird  alodann  vom  Absender
eingczo

L  ECendungen,  welche  mit  Postwerthzeichen  einer  fremden  Postverwaltung  frankirt
aufgeliefert  werden,  sind  als  unfrankirt  zu  behandeln  und  die  Postwerthzeichen  als  ungültig
zu  begzeichnen.

IV  Wird  die  Annahme  einer  Sendung  von  dem  Empfänger  verweigert,  oder  kann

der  Empfänger  nicht  ermiltelt  werden,  so  ist  der  Absender,  selbst  wenn  er  die  Sendung
nicht  zurücknehmen  will,  verbunden,  das  Porko  und  die  Gebühren  zu  zahlen.

V  Für  Sendungen,  welche  erweislich  auf  der  Post  verloren  gegangen  sind,  wird  kein
Porto  gezahlt  und  das  etwa  gezahlte  erstattet.  Dasselbe  gilt  von  solchen  Sendungen,
deren  Annahme  wegen  vorgekommener  Beschädigung  vom  Enpfäger  verweigert  wird,
insofern  die  Beschädigung  von  der  Postverwaltung  zu  verkreten

VI  Hat  der  Empfänger  die  Sendung  angenommen,  so  ist  er,  sofern  im  Vorslehenden
nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  zur  Gurichg  des  Portos  und  der  Gebühren  verpflichtet
und  kann  sich  davon  durch  spätere  Nückgabe  der  Sendung  nicht  befreien.  Die  Reichsund
  Staatsbehorden  sind  jedoch  befugt,  auch  nach  erfolgter  Annahme  und  Eröffnung
portopflichtiger  Sendungen  die  Briefumschläge  zu  dem  Zwecke  an  die  Postanstalt  mruch
zugeben,  das  Porto  von  dem  Absender  nachträglich  einzuziehen,  bz.  bei  Packeten  sich
dieserhalb  schriftlich  an  die  Postanstalt  zu  wenden.

ll  In  Fällen,  in  welchen  das  Porto  gestundet  wird,  ist  dafür  monatlich  eine  Slundungsgebühr
  zu  erheben.  Dieselbe  beträgt  5  Pf.  für  jede  Mark  oder  den  überschießenden

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