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stalten zum Reunwerth gegen gültige Postwerthzeichen umgetanscht. Nach Ablauf der
Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt. Die Reichs-Poslverwaltung ist nicht verbunden,
osiercheihen baar einzulösen.
Die Verwendung der aus geslempelten Briefumschlägen, Postkarten und Streif-We
7mn* Frankoslempel zur Frankirung von Postsendungen ist nicht zulässig.
Dagegen können verdorbene gestempelte Vriesumschläge, welche noch nicht mit dem
Entwerthungszeichen versehen sind, bei den Postanstalten gegen Freimarken von gleichen
Werthbekrägen umgetauscht werden. Ein Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar
gewordener Streifbänder sowie Formulare zu Postkarten findet nicht stalt.
KS. 44.
uren 1 Die Pestsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich bestimmt ist,
und der son nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden. Zur
Heenre Frankirung der durch die Vruestasten einzuliefernden Gegenstände (S. 24 Abf. II) müssen
Postwerthzeichen benußt werden.
II Reicht das am Abgangsorte entrichtete Franko nicht aus, so wird der Ergänzungsbetrag
und bz. das Zuschlagporto vom Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briesen,
Waarenproben und Drucksachen, sowie bei allen Sendungen vom Auslande, gilt die Verweigerung
der Nachzahlung des Porkos für eine Verweigerung der Annahme des Briefes rc.
Bei anderen Sendungen kann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung verlangen,
wenn er den Absender namhaft macht und bz. den Briefumschlag oder eine Abschrift
davon zurückzunehmen gestaktet. Der fehlende Betrag wird alodann vom Absender
eingczo
L ECendungen, welche mit Postwerthzeichen einer fremden Postverwaltung frankirt
aufgeliefert werden, sind als unfrankirt zu behandeln und die Postwerthzeichen als ungültig
zu begzeichnen.
IV Wird die Annahme einer Sendung von dem Empfänger verweigert, oder kann
der Empfänger nicht ermiltelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung
nicht zurücknehmen will, verbunden, das Porko und die Gebühren zu zahlen.
V Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird kein
Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen,
deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Enpfäger verweigert wird,
insofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu verkreten
VI Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, sofern im Vorslehenden
nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Gurichg des Portos und der Gebühren verpflichtet
und kann sich davon durch spätere Nückgabe der Sendung nicht befreien. Die Reichsund
Staatsbehorden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung
portopflichtiger Sendungen die Briefumschläge zu dem Zwecke an die Postanstalt mruch
zugeben, das Porto von dem Absender nachträglich einzuziehen, bz. bei Packeten sich
dieserhalb schriftlich an die Postanstalt zu wenden.
ll In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür monatlich eine Slundungsgebühr
zu erheben. Dieselbe beträgt 5 Pf. für jede Mark oder den überschießenden
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