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Uebrigens bezieht man sich auf die im Regierungs-Blatt vom Jahr 1819 und in
den besonderen Erlassen an die Dekanat-Aemter vom 1. Juli 1820 und 6. August 1822
bekannt gemachten Vorschriften.
Stuttgart den 20. Februar 1835.
Soden.
4. Der Commission für die Erziehungshäuser.
a) Bekanntmachung, betreffend die Festsetzung des für die Zöglinge des Taubsiummen, und Blinden=
Instituts zu Gmünd zu entrichtenden HKosigelds.
In Gemäßheit des Art. 9 der Bekanntmachung vom 28. Januar 1825, die Ein-
richtung der Taubstummen= und Blinden-Anstalt in Gmünd berreffend (Reg. Bl. S. 195),
wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die jährliche Entschädigung für
einen jeden in die Anstalt selbst ausgenommenen Zögling vom 1. Mai 1855—56 wie-
der auf 100 fl. festgesebt worden, welche in vierteljährigen Raten an das Kassieramt
des Instituts zu entrichten ist. Der Zögling erhält hiefür die angeordnete Kost nebst
Wohnung und Bett, den Unterricht, freie Wasche, so wie Ausbesserung des Weißzeugs
und der übrigen Kleidung.
Die vorschriftmäßige Ausstattung mit Kleidern und Leibweißzeug haben die auf
eigene Kosten in der Anstalt befindlichen Zöglinge sich selbst anzuschaffen und zu er-
gänzen, oder im Fall dieß von der Anstalt geschieht, dieser die Auslagen hiefür zu
ersehen.
Bei denjenigen Zöglingen aber, welche ganz oder zum Theil auf Kosten des
Staats unterhalten werden, übernimmt die Anstalt die Bestreitung dieses Aufwandes
gegen ein bei dem Eintritte der Zöglinge ein für allemal zu entrichtendes Kleidergeld
von 15 fl.
Diejenigen Zöglinge, welche blos den Unterricht in der Anstalt genießen, Kost
und Wohnung 2c. aber außer derselben nehmen, haben für jenen jährlich 12 fl zu
bezahlen. s
Die Bittschriften um die Aufnahme für den am 1. M. d. J. beginnenden Lehr-
kursus müssen mit den Berichten der betreffenden gemeinschaftlichen Oberämter und den
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