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ausgesetzt werden kann, so hat das Bezirksamt die Einleitung zu treffen, daß
einstweilen aus der Oberamtspflege, oder wenn diese keine Mittel haͤtte, aus
der betreffenden Gemeindepflege auf kuͤnftige Abrechnung mit der Amtspflege
(Brandversicherungs-Ordnung §. 22) ein angemessener Vorschuß geleistet werde.
Die Oberamtspflege hat für solche Vorschuͤsse sogleich Ersatz zu verlangen,
und die Brandversicherungs-Kasse hat denselben unverweilt zu leisten.
Jedoch ist für Vorschüsse, die zwischen dem 10. und 50. Juni eines
Rechnungsjahrs gemacht worden sind, der Ersatz erst mit dem Eintritte des
neuen Rechnungsjahrs zu fordern und zu geben.
4) Ueber die im Laufe eines Verwaltungs-Jahrs von der Brandversccherungs-
Anstalt (sey es nun durch baare Zusendung, oder durch Anweisungen, oder
endlich durch Abrechnung an den für die Anstalt eingezogenen Brandschadens-
Beiträgen) erhaltenen und beziehungsweise für Rechnung derselben ausbezahl-
ten Entschädigungs-Gelder, hat jede Amtspflege auf den 20. Juni jeden Jahrs
eine Zusammenstellung an den Hauptkassier der Brandversicherungs-Anstalt ein-
zusenden, welcher ihre Uebereinstimmung mit seiner Rechnung zu beurkunden
und sofort dieselbe an die Amtepflege zu Belegung ihrer Rechnung zurückzu-
senden hat.
Die Bezirks-Polizeiämter haben sich nach diesen Vorschriften genau zu achten, und
von der Befolgung derselben durch die Amtspfleger bei der Prüfung und Abhbr der
Amtspfleg-Rechnungen sich Ueberzeugung zu verschaffen.
Sruttgart den 12. Februar 1855. Schlaper.
b) Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend.
Seine Königliche Majestät- haben vermöge höchster Entschließung vom
25. d. M. gegen den Nachdruck nachstehender schriftstellerischer Werke Privilegien auf
die Dauer von je sechs Jahren zu ertheilen gnädigst geruht:
1) dem Buchhändler Ferdinand Dümmler in Berlin für das in seinem Verlag
erscheinende Werk:
Göthes Briefwechsel mit einem Kinde; und