Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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II. Verfügungen der Departements. 
A) Der Departements der Justiz und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Verfügung, betreffend die Ausdehnung der Vorschriften über die Transportirung entlassener gericht- 
« licher Strafgefangenen in ihre Heimath auf polizeiliche Strafgefangene. 
Da zur Anzeige gekommen ist, daß die Verfügung der Ministerien der Justiz und 
des Innern vom 16. September 1850, betreffend das bei der Transportirung entlasse- 
ner Strafgefangenen in ihre Heimath zu beobachtende Verfahren (Reg.Bl. von 1850, 
S. 401 f.) von einzelnen Bezirksgerichten nicht genau eingehalten werde;z so wird die- 
selbe hiedurch in Erinnerung gebracht. 
Zugleich werden die Vorschriften dieser Verfügung auf diejenigen ausgedehnt, 
gegen welche von den Polizei-Behörden Polizeihausstrafen erkannt worden sind, 
und hienach die Bezirks-Polizeiämter angewiesen, wegen Erhebung der Heimath-Ver- 
hälinisse der gedachten polizeilichen Strafgefangenen die betreffenden Vorschriften 
der Verfsügung vom 16. September 1850 gleichmägig zum Vollzug zu bringen. 
Den Verwaltungen der höheren Straf-Anstalten des Königreichs aber wird hie- 
durch aufgegeben, in allen Fällen, wo nicht sogleich bei der Einlieferung eines Straf- 
gefangenen genügende Belege über seine Heimath-Angehbrigbeit übergeben werden, die 
betreffenve Bezirksstelle ohne Verzug auf diesen Mangel aufmerksam zu machen und 
auf die Ergaͤnzung desselben zu dringen. 
Stuttgart den 1. März 1835. 
Schwab. Schlayper.
	        
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