Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

12) Elementar-Taktik. 
15) Terrainlehre. 
14) Angewandte Taktik. 
15) Topographisches Zeichnen; Aufnehmen mit und ohne Instrumenten. 
16) Militkrische Dienstvorschriften. 
17) Militärische Gymnastik. Exerziren, Fechten, Reiten. 
Aus der Zahl der in Folge dieser Prüfung zur Beförderung fär befähigt erklär- 
ten Bewerber haben die sechs Ersten in der Lokation den nächsten Anspruch auf Be- 
fèörderung zum Offizier und werden nach Maaßgabe des eintretenden Bedarfs dazu 
befördert. 4 
Stuttgart den 4. April 1835. Hügel. 
8) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
-a) Verfügung, betreffend die Controlirung zollbarer Gegenstände im Binnenlande. 
In Beziehung auf die 986.150, 151 der provisorischen Zoll-Ordnung vom 15. De- 
cember 1853, die Waaren-Transporte im Binnenlande oder außerhalb des Grenzbe- 
zirks betreffend, werden hiemit folgende nähere Bestimmungen bekannt gemacht: 
I. Zum Behufe der Controlirung der aus dem Auslande oder aus dem Grenz- 
bezirke in das Binnenland übergehenden Waaren ist Nachstehendes zu beobachten: 
1) Die bei einem Grenz-Zollamte verzollten oder versteuerten ausländischen Waaren 
(Eingangsgüter) müssen mit den Legitimationsscheinen für die Durchfuhr durch den 
Grenz-Controle-Bezirk, oder mit den Zollquittungen, auf welchen die Legitimation zum 
Traneport im Grenz-Controle-Bezirk enthalten ist, bis zu ihrem Bestimmungs-Orte 
begleitet seyn. 
2) Bei ausländischen Waaren, welche noch nicht verzollt sind, sondern zur weitern 
Zollbehandlung als Durchgangs-, Eingangs= oder Hallgüter unter Versicherung oder 
mit Bleiverschluß auf Begleitschein Nro. I. an ein anderes Amt abgefertigt werden, 
hat der Waarenführer die Begleitscheine und angestempelten Deklarationen oder son- 
stige Ausweise bis zu Erreichung des Bestimmungs-Orts bei sich zu führen. 
5) Ebenso müssen sich bei solchen Waaren, von welchen der Zoll bereits ermittelt 
und festgestellt ist, und die daher blos behufs der Erhebung der Zoll-Abgabe auf eine
	        
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