12) Elementar-Taktik.
15) Terrainlehre.
14) Angewandte Taktik.
15) Topographisches Zeichnen; Aufnehmen mit und ohne Instrumenten.
16) Militkrische Dienstvorschriften.
17) Militärische Gymnastik. Exerziren, Fechten, Reiten.
Aus der Zahl der in Folge dieser Prüfung zur Beförderung fär befähigt erklär-
ten Bewerber haben die sechs Ersten in der Lokation den nächsten Anspruch auf Be-
fèörderung zum Offizier und werden nach Maaßgabe des eintretenden Bedarfs dazu
befördert. 4
Stuttgart den 4. April 1835. Hügel.
8) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
-a) Verfügung, betreffend die Controlirung zollbarer Gegenstände im Binnenlande.
In Beziehung auf die 986.150, 151 der provisorischen Zoll-Ordnung vom 15. De-
cember 1853, die Waaren-Transporte im Binnenlande oder außerhalb des Grenzbe-
zirks betreffend, werden hiemit folgende nähere Bestimmungen bekannt gemacht:
I. Zum Behufe der Controlirung der aus dem Auslande oder aus dem Grenz-
bezirke in das Binnenland übergehenden Waaren ist Nachstehendes zu beobachten:
1) Die bei einem Grenz-Zollamte verzollten oder versteuerten ausländischen Waaren
(Eingangsgüter) müssen mit den Legitimationsscheinen für die Durchfuhr durch den
Grenz-Controle-Bezirk, oder mit den Zollquittungen, auf welchen die Legitimation zum
Traneport im Grenz-Controle-Bezirk enthalten ist, bis zu ihrem Bestimmungs-Orte
begleitet seyn.
2) Bei ausländischen Waaren, welche noch nicht verzollt sind, sondern zur weitern
Zollbehandlung als Durchgangs-, Eingangs= oder Hallgüter unter Versicherung oder
mit Bleiverschluß auf Begleitschein Nro. I. an ein anderes Amt abgefertigt werden,
hat der Waarenführer die Begleitscheine und angestempelten Deklarationen oder son-
stige Ausweise bis zu Erreichung des Bestimmungs-Orts bei sich zu führen.
5) Ebenso müssen sich bei solchen Waaren, von welchen der Zoll bereits ermittelt
und festgestellt ist, und die daher blos behufs der Erhebung der Zoll-Abgabe auf eine