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andere Zollstelle mit Begleitschein Nro. lII. unversichert abgelassen werden, diese Begleit-
scheine mit den etwa angestempelten Deklarationen während des Transports im Besite
des Waarenführers befinden.
4) Bei Waaren des freien Verkehrs, welche aus dem Grenz-Controle-Bezirk in
das Binnenland gehen, ist der Waarenführer die zur Durchfuhr durch den Grenz-Con-
trole-Bezirb erhaltene Legitimations-Bescheinigung bis zu Erreichung des Bestimmungs-
Orts im Binnenlande mit sich zu führen verpflichtet.
5) Zollfreie und solche Gegenstände, welche von der Legitimationsschein-Controle im
Grenz-Controle-Bezirk ausgenommen sind, unterliegen auch keiner Controle im Binnen=
lande. »
II. Die nach der Verabschiedung uͤber die Zollvereins-Bestimmungen zulaͤßige
Controle der im Binnenlande erfolgenden Versendungen zollpflichtiger fremder oder gleich-
namiger inlaͤndischer Waaren wird nur im Fall eines dringenden Verdachts, daß in
einem Bezirke des Koͤnigreichs Verkuͤrzungen des Einfuhrzolles Statt finden, fuͤr
einen solchen Bezirk auf eine gewisse Zeit angeordnet, und dte dießfallsige Anordnung
jedesmal bekannt gemacht werden, in deren Folge sofort in dem betroffenen Bezirke
folgende Vorschriften zur Anwendung kommen:
1) Wer von nachbenannten Waaren-Artikeln, als: seidene und baumwollene Stuhl-
waaren und baumwollene mit Seide oder Wolle gemischte Zeuge, Zucker aller Art,
Caffee, Tabücks-Fabrikate, Wein, Branntwein aller Art, versendet, muß solche, wenn
die Menge der genannten Stuhlwaaren und Zeuge, so wie des Zuckers, einen halben
Centner, und die der andern Wgaren einen Centner übersteigt, mit einem Frachtbriefe
versehen.
Dieser muß enthalten: die Vor= und Zunamen des Waarenführers und des Waaren-
Empfängers; die Menge der Waaren (beziehungsweise nach Centnern und Pfunden
oder Eimern) in Buchstaben, die Gattung der Waaren, die Anzahl der Colli und deren
Zeichen und Nummern, den Bestimmungs-Ort und den Ablieferungstermin, den letern
mit Buchstaben, und den Vor= und Zunamen des Versenders, den Versendungs-Ort,
den Tag und das Jahr der Absendung.
Der Frachtbrief muß vor dem Abgange der Waare der Zoll= oder Accisestelle des
Absendungs-Orts oder derjenigen, an welche der Ort in dieser Beziehung gewiesen ist,
zum Visiren vorgelegt werden. Ausgenommen hievon sind die Frachtbriese, welche von dem