Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

1601 
Inhaber einer Fabrik, Brennerei oder Siederei über Gegenstände seines Gewerbs, oder 
von einem Weinbergbesitzer über eigenes Erzeugniß an Wein ausgestellt werden, jedoch 
muß diese Eigenschaft des Ausstellers in dem Frachtbriefe neben der Unterschrift 
angegeben und von der Ortsbehbrde oder einer Zoll= oder Accifestelle beglaubigt seyn. 
2) Der Empfänger solcher Waaren ist verpflichtet, den Frachtbrief gleich nach der 
Ankunft der Waare der betreffenden Zoll= oder Accifestelle vorzulegen, welche denselben 
beglaubigt zurückgibt. 
5) Sollen Gegenstände, welche nach dem zu 1 Gesagten mit einem Frachtbriefe 
versehen seyn müssen, auf Jahrmärkte im Binnenlande gebracht werden, so muß der 
Versender der betreffenden Zoll= oder Accifestelle ein Verzeichniß übergeben, worin die 
Zahl und das Gewicht der zu versendenden Ballen oder Kisten 2c., die Gattung der 
darin befindlichen Waaren, der Marktort, wohin der Transport geht, und die Frist, 
binnen welcher der unverkaufte Theil der Waaren zurückkehren soll, angegeben ist. 
Dieses Verzeichniß dient, nachdem es amtlich beglaubigt ist, für den Weg zum Markte 
und von dort zurück als Transport-Bescheinigung. Erfolgt jedoch am Marktorte eine 
Zuladung, so muß darüber ein besonderes Verzeichniß gefertigt und von der Zoll= oder 
Bccifestelle im Markbtorte beglaubigt werden. 
4) So wie die amtlichen Bezettelungen aus dem Grenzbezirke, so müssen auch 
die für den Transport im Binnenlande ausgestellten Frachtbriefe mit der Ladung voll- 
kommen übereinstimmen und es werden solche, wo diese Uebereinstimmung mangelt, 
als gar nicht vorhanden angesehen. Es kann daher der Frachtbrief oder die amtliche 
Bezettelung über eine geringere Menge ebensowenig als Bescheinigung für eine größere 
Ladung gelten, als es zuläßig ist, mit einer auf eine größere Menge lautenden Bezet- 
telung einen Theil dieser größeren Ladung zu bescheinigen. 
5) Waarenföhrer, welche für verschiedene Empfänger geladen haben, sollen in der 
Regel für jeden einzelnen Waaren-Empfánger einen besonderen Frachtbrief bei sich 
führen. Mindestens aber muß ein für verschiedene Orte bestimmter Transport mit 
einer besonderen amtlichen Bezettelung oder einem Frachtbrief für jeden Ort ver- 
sehen seyn. 
Erhält die Ladung während des Transports eine andere Bestimmung, so sind die 
Transportzettel der nächsten Amtsstelle zur Bemerkung des neuen Bestimmungsorts
	        
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