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Waarenfuͤhrer, welche auf dem Wege zu dem in den Transportzetteln angegebenen
Bestimmungsorte einen Theil der dazu gehoͤrigen Ladung absetzen, muͤssen sich vom
Empfaͤnger der abgesetzten Waaren ein schriftliches Empfangs-Bekenntniß geben lassen,
aus welchem die Gattung und Menge der abgesetzten Waaren, der Tag und der Ort,
an welchem die Ablieferung geschehen und der Rame des Waaren-Empfängers ersccht-
lich ist. Diese Bescheinigung mug mit den Transportzetteln über die Ladung, von
welcher ein Theil abgesetzt worden, bei der Zoll= oder Accifestelle des Orts, wo die
Abladung geschieht, oder, wenn eine solche am Ort der Abladung nicht vorhanden ist,
bei der naͤchsten Stelle auf dem Wege zum Bestimmungsorte der uͤbrigen Ladung,
zum Visiren vorgelegt werden. ·
Uebrigens hegt man zu den diesseitigen Abgabepflichtigen gerne das Vertrauen,
daß sie durch redliche Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten jeden Anlaß zu Ein-
fuͤhrung dieser weiteren Controle-Maaßregeln entfernt halten werden.
Stuttgart den 8. April 1855. Herdegen.
b) Verfägung in Betreff der Pruͤfung von Kameralisten.
Von Seite des Departements der Finanzen wird im Laufe des Monats Mai
d. J. wieder eine Pruͤfung der Kameral-Dienst-Candidaten und der Candidaten fuͤr
Buchhalterstellen vorgenommen werden.
Die Bewerber um Zulassung zu diesen Pruͤfungen haben sich, wofern es nicht
bereits geschehen ist, spaͤtestens bis zum 30. April d J. schriftlich an das Finanz-
Ministerium zu wenden, und ihren Eingaben neben einem vollstaͤndigen Nationale und
Geburtsschein, die Zeugnisse uͤber ihre Bildungs-Laufbahn, ihre bisherigen Dienst-
leistungen, so wie über ihr sittliches Betragen, die Dienst-Candidaten überdieß ein
oberamtlich beglaubigtes Zeugniß über den Besitz eines Bürgerrechts (Reg. Bl. 1828,
S. 709) beizuschließen. « »
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einberufen werden.
Stuttgart den 8. April 1835. Herdegen.