Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

15 
5) Wer eine Befreiung wegen Familien-Verhältnissen oder wegen Berufs an- 
spricht, har solche bei Verlust derselben bei dem Rekrutirungsrath des betref- 
senden Oberamts-Bezirks geltend zu machen, welcher sich unmirtelbar nach der 
Ziehung des Looses versammellt. 
Uebrigens wird Jeder, der eine Befreiung anspricht, erinnert, solche noch vor der 
Ziehung des Looses dem betreffenden Oberamte anzuzeigen, damit dieses den Be- 
freiungsgrund vorläufig prüfe, und dem, der ihn anspricht, in Beziehung auf die bei- 
zubringenden Beweise die erforderliche Belehrung erthelle. 
Stuttgart den 8. Januar 1855. Göriz. 
D0) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die Verzollung der Postgüter. (Mit einer Beilage.) 
Da in dem unter den zollvereinten Staaten verabredeten, den 15. Februar 1854 
(Reg. Bl. S. 143) verkündigten Regulativ über die Behandlung der mit den Staars- 
fahrposten ein,, durch= und ausgehenden Waaren, der nach F. 2, Punkt b, für die ohne 
genügende Inhalts-Erklärung eingehenden (keine Flüssigkeiren enthaltenden) Poststücke 
angenommene höchste Eingangszoll, dem allgemeinen Zolltarif nicht ganz entsprechend 
und die darauf gegründete, unter lit. B beigefügte Tabelle auch in sofern unvollständig 
ist, als bei der Taraberechnung die verschiedene Verpackungsart nicht berücksichtigr 
wurde; so wird statt jener hiemit die nachstehende berichtigte und vervollständigte Ta- 
belle zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Stuttgart den 5. Januar 1835. Herdegen. 
Dienst-Erledigungen. 
  
1) Die Vewerber um die erledigte evangelische Pfarrei Horkheim, Dekanats 
Heilbronn, welche mit Einschluß der Evangelischen in Sontheim 790 Pfarrgenossen 
zählt, und deren Einkommen nach einem Abzug von 30 fl. für den geistlichen Besol=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.