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5) Wer eine Befreiung wegen Familien-Verhältnissen oder wegen Berufs an-
spricht, har solche bei Verlust derselben bei dem Rekrutirungsrath des betref-
senden Oberamts-Bezirks geltend zu machen, welcher sich unmirtelbar nach der
Ziehung des Looses versammellt.
Uebrigens wird Jeder, der eine Befreiung anspricht, erinnert, solche noch vor der
Ziehung des Looses dem betreffenden Oberamte anzuzeigen, damit dieses den Be-
freiungsgrund vorläufig prüfe, und dem, der ihn anspricht, in Beziehung auf die bei-
zubringenden Beweise die erforderliche Belehrung erthelle.
Stuttgart den 8. Januar 1855. Göriz.
D0) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
Verfügung, betreffend die Verzollung der Postgüter. (Mit einer Beilage.)
Da in dem unter den zollvereinten Staaten verabredeten, den 15. Februar 1854
(Reg. Bl. S. 143) verkündigten Regulativ über die Behandlung der mit den Staars-
fahrposten ein,, durch= und ausgehenden Waaren, der nach F. 2, Punkt b, für die ohne
genügende Inhalts-Erklärung eingehenden (keine Flüssigkeiren enthaltenden) Poststücke
angenommene höchste Eingangszoll, dem allgemeinen Zolltarif nicht ganz entsprechend
und die darauf gegründete, unter lit. B beigefügte Tabelle auch in sofern unvollständig
ist, als bei der Taraberechnung die verschiedene Verpackungsart nicht berücksichtigr
wurde; so wird statt jener hiemit die nachstehende berichtigte und vervollständigte Ta-
belle zur Nachachtung bekannt gemacht.
Stuttgart den 5. Januar 1835. Herdegen.
Dienst-Erledigungen.
1) Die Vewerber um die erledigte evangelische Pfarrei Horkheim, Dekanats
Heilbronn, welche mit Einschluß der Evangelischen in Sontheim 790 Pfarrgenossen
zählt, und deren Einkommen nach einem Abzug von 30 fl. für den geistlichen Besol=