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I. Kamine von einer geringeren, als der in der General-Verordnung vom
13. April 18308, §. Xlll, vorgeschriebenen Weite (Reg. Bl. von 1808, S. 205) dürfen
nur mit besonderer Erlaubniß der zuständigen Kreis-Regierung errichtet werden.
II. Die Bewilligung einer solchen Erlaubniß ist, vorbehältlich näherer Bestim-
mungen im einzelnen Falle, an folgende allgemeine Bedingungen, für deren Beobach-
tung die Gebäude-Eigenthümer und die Bauhandwerksleute verantwortlich sind, gebunden:
1) Ein Kamin von geringerer, als der gesehlichen Weite darf nur für Feuerstellen
in geschlossenen Räumen, mithin nur zu Abführung des Rauchs aus Zimmer-
öfen, aus Canal-Heizungen oder aus geschlossenen Koch= und Kessel-Feuer-
heerden errichtet werden.
Bei Zimmeröfen muß entweder für die Heizung vom Zimmer aus eine,
den Vorschriften der Ministerial-Verfügung vom 28. März 1831, F9.2
(Reg. Bl. S. 179 ff.) entsprechende Einrichtung (Fig. I. in der Beilage) getrof-
fen, oder ein gemauerter (durch ein massio eisernes oder wenigstens von innen
mit Eisenblech beschlagenes Vorkamin-Thürchen zu verschließender) Heizwinkel
(Fig. II.) vorhanden seynz bei Canalheizungen ist ein gleicher Heizwinkel
erforderlich; bei geschlossenen Koch= und Kessel-Feuerheerden aber wird voraus-
gesetzt, daß sich dieselben nur in ordentlichen Koch-, Back= oder Wasch-Küchen
befinden.
2) Wenn das Kamin (wie bei Windöfen) nicht von einem ordentlichen Heizwinkel
(Fig. l.) ausgeht, so ist es im Stockwerke zur ebenen Erde auf einfachem, in
höheren Stockwerken aber, oder Üüberhaupt, wo es auf Gebälken ruht, auf
doppeltem Plattenboden anzulegen, und mit einer durch ein massio eisernes
Thürchen zu verschließenden, vom Boden an mindestens zwei Schuhe hohen
Oeffnung (Fig. I. a) zu versehen. ·
3) Das Kamin muß
a) in seinem Innern eine kreisfoͤrmige Gestalt und
b) durchaus die gleiche Weite entweder von 77 oder von 11 Decimal-Zollen
im Licht, je nach dem Bedürfnitz der Feuer-Einrichtung, erhalten,
(Fig. III. u. IVV). -·-7«