Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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) durchaus senkrecht angelegt, und 
) wenigstens 12. Schuh über die Oberfläche des Dachs hinaus geführt werden. 
Zwischen- Stufen zwischen den unter b bezeichneten Dimensionen sind 
nicht gestattet. Wo die Feuer-Einrichtung für die Rauchröhre eine größcere 
Weite als von 11 Zollen erfordert, da dürfen keine andere als besteigbare 
Kamine von der geseblichen Lichtweite errichtet werden. 
4) Der Baustoff des Kamins kann aus gebrannten Steinen oder aus Gußeisen 
bestehen. . 
Bei Anwendung von gebrannten Steinen muͤssen die Seiten-Wandungen 
(Fig. III. und IV.) eine Dicke von wenigstens 23 Decimal-Zollen erhalten. 
Die gußeisernen Röhren (Fig. V.) müssen 2 bis 22 Schuh lang, in den 
Fugen gefälzt, und mindestens 22 Decimal-Linien dick seyn. So weit sie durch 
Gebälke oder sonst entzündliche Stoffe geführt werden, müssen sie mindestene- 
5 Zoll dick mit einem nicht entzündbaren, für die Hize möglichst schlecht leiten- 
den Stoff, z. B. Asche, ungebrannten Lehmsteinen 2c. umgeben werden. Wo 
sie durch freie Räume gehen, und von entzündbaren Stoffen nicht wenigstens 
11 Schuh entfernt errichtet werden können, sind sie, gleich den Oefen, nur 
vor regelmäßigen Feuer-Wandungen oder einer Bekleidung von liegenden 
Klukern zuläßig. « 
5)Sollteein7zZollweite6KamindurcheigenmehralöIoSchuhehohen 
freien Raum, ein 11 Zoll weires aber durch einen solchen, der eine Höhe von 
mehr als 14 Schuhe hat, geführt werden; so ist es entweder zwischen Pfosten 
aufzuführen, oder durch horizontal anzubringende Verspannungohölzer gegen 
Verschiebungen gehörig zu sichern. · 
6) Das Kamin muß in jedem Stockwerk unmittelbar uͤber dem Gebaͤlk mit einer 
einen Schuh hohen und die ganze Weite des Kamins umfassenden Oeffnung, 
die mit einem eisernen Thürchen zu verschließen ist (Fig. 1. u. I. bb), versehen 
werden. # ' 
Außerdem muß dasselbe innerhalb des Dachraums auf dem obersten Ge- 
baͤlk des Gebaͤudes eine zu Einbringung des Reinigungs-Werkzeugs passende,
	        
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