Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Oesterreich  und  Ungarn  durch  die  betreffenden  Ressortminister
das  „Betriebs-Reglement  für  die  Eisenbahnen  der  im  Reichsrathe
vertretenen  Königreiche  und  Länder“  und  das  „Betriebs-Reglement
für  die  Länder  der  ungarischen  Krone“  unterm  10.  Juni  1874
erlassen  worden  und  gleichzeitig  mit  dem  deutschen  Reglement,
am  1.  Juli  1874,  in  Kraft  getreten.

Auch  die  vielfachen,  in  den  Jahren  1876—1892  vorgenommenen
  Abänderungen  einzelner  Vorschriften  dieser  Reglements
haben  in  den  beiden  Reichen,  soweit  es  die  inneren  Bedürfnisse
gestatteten,  gleichen  Schritt  gehalten.  Das  Vereinsreglement
aber,  welchem  vor  Einführung  der  staatlichen  Reglements  die
Initiative  zugefallen  war,  hatte  sich  diesen  nunmehr  successive  zu
konformiren  ?®,

4.

Der  Einfluss  des  internationalen  Uebereinkommens.

Durch  das  zu  Bern  am  14.  Okt.  1890  abgeschlossene  und
mit  dem  1.  Jan.  1893  in’s  Leben  getretene  internationale
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahn-Frachtverkehr  sind
zwar  die  inneren  Rechte  der  vertragschliessenden  Staaten,  zu
welchen  namentlich  auch  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn,
sowie  die  übrigen  durch  ihre  Bahnen  am  „Verein*  betheiligten

2°  In  der  Folge  sind  für  das  Vereinsreglement,  soweit  der  Güterverkehr
in  Betracht  kommt,  die  Bestimmungen  des  Internationalen  Uebereinkommens
massgebend  geworden,  s.  unten  No.4  a.E.  Es  ist  nur  der  natürliche  Lauf
der  Dinge  und  entspricht  durchaus  der  mehr  und  mehr  zur  Geltung  gelangenden
  Natur  der  Eisenbahn  als  einer  öffentlichen  Verkehrsanstalt,  dass
der  Staat,  theils  in  Ausübung  seines  Gesetzgebungs-  und  Aufsichtsrechts,
theils  mittels  Abschlusses  völkerrechtlicher  Verträge,  die  ursprünglich  von
den  Eisenbahnen  ausgegangene  Ordnung  ihrer  Verkehrsbeziehungen  zum
Publikum  selbst  in  die  Hand  nimmt.  Den  Eisenbahnen  bleibt  dabei  durch
den  ihnen  überlassenen  Ausbau  dieser  Institutionen  mittels  ihrer  Tarife,  Instruktionen
  und  sonstigen  Verwaltungsmassnahmen  und  deren  Anpassung  auf
die  stets  wechselnden  Bedürfnisse  des  Verkehrs  auch  auf  diesem  Gebiete  noch
ein  grosses  und  fruchtbares  Feld  der  Thätigkeit.  Vgl.  den  Schluss  des  Aufsatzes
  in  No.  82  S.  780  der  Vereinszeitung  von  1891.