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wird hiemit nach geschehener Revision des kriegsrechtlichen Verfahrens mit Stimmen-
Einheit durch Urtheil zu Recht erkannt:
A. Wegen Hochverraths und einer zu diesem Zwecke unter dem Milltär ange-
zettelten, auf einen Militär-Aufruhr gerichteten Meuterei soll
I. Ober-Lieutenant Koseriz,
in Gemäßheit des Art. IV. des Gesetzes vom 5. März 1810, die Bestrafung
der Staats= und Majestäts-Verbrechen betreffend, und nach Maaßgabe der
Art. 5, 25, 24, 25 und 55 der Militär-Strafgesetze, nach vorgängiger
ehrloser Cassation zur
Todesstrafe des Erschießens
verurtheilt seyn.
B. Wegen Theilnahme an dieser Meuterei durch Zusicherung einer wesentlichen
Beihuͤlfe zum Aufruhr werden in Betracht, daß ihnen weder eine hochverraͤtherische
Absicht, noch die Kenntniß und Einsicht in das hochverraͤtherische Vorhaben des An-
stifters der Meuterei zugerechnet, und ihrem Verbrechen zunächst nur eine militärische
Bedeutung beigelegt worden ist, in Gemäßheit der Art. 52, 50 u. 55 der Militär=
Strasgesetze und des Art. 38 des Rekrutirungs-Gesehes verurtheilt:
II. Feldwebel Lehr, .
als besonders thaͤtiger Gehuͤlfe bei Einleitung und Ausbreitung der Meuterei,
in besonderer Berücksichtigung des Art. 55 der Militaͤr-Strafgesetze, nach
vorgaͤngiger Degradation zum Soldaten und schimpflicher Aussto-
Hung aus dem Militär, neben dem Verlust seiner Einstands-Caution, zur
Todesstrafe des Erschießensz
ferner unter Räcksichtnahme auf den erstandenen Sicherheitsarrest,
III. Wachtmeister Essich,
nach vorgängiger Degradation zum Soldaten, zur schimpflichen Aus-
stoßung aus dem Militär, zum Verlust seiner Einstands-Caution, und zu
fünfjähriger Festungsarbeitsstrafez
wobei zugleich der gegen ihn entstandene Verdacht, ein besonders thätiger
Gehülfe bei Ausbreitung der Menterei gewesen zu sevn, als unerwiesen be-
ruhen gelassen wird; 5