Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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E. Wegen Theilnahme an der Meuterei durch vorsäglich unterlassene Anzeige soll 
XVI. Ober-Lieutenant Venninger, 
mit Rücksicht auf die Dauer der Untersuchungshaft zur Entlassung ohne 
Abschied, und zu 
sechsmonatlichem strengem Festungsarrest 
verurtheilt seyhn. 
Fr. Wegen vorsäßlich unterlassener Anzeige eines zu seiner Kenntniß gekommenen 
hochverrätherischen Vorhabens wird 
XVII. Stabsfourier Ritter, 
unter Zugrundlegung des sechsten Kriegsartikels, des Art. IX. des Gesetes 
vom 5. März 1810, des Art. 32 der Militär-Strafgesehe, und des Art. 53 
des Rekrutirungs-Gesetzes, mit Rücksicht auf den ihm zur Seite stehenden 
Milderungs-Grund und auf den erstandenen Untersuchungs-Arrest, nach vor- 
gängiger Degradation zum Soldaten, zur Ausstoßung aus dem Mili- 
tär, zum Verlust seiner Einstands-Caution, und zu 
sechsmonatlicher Festungsstrafe, 
mit angemessener Beschäftigung innerhalb der Festung 
verurtheilt. 
Endlich werden 
G. an den Kosten der Untersuchung 
dem Ober-Lieutenant Koseriz zwei Fünftheile, 
dem Feldwebel Lehr ein Zehntheil, 
und Jedem der übrigen Angeschuldigten ein Drelßigtheil 
zur Bezahlung zugeschieden; 
wonach das kriegsrechtliche Erkenntniß theils bestätigt, theils abgeändert worden. 
V. R. W. 
Stuttgart, im Militähr-Revisions-Gericht den 33. März 1835. 
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Dieses Erkenntniß haben Seine Königliche Majestät unter dem 20. April 
seinem ganzen Inhalte nach bestärigt, den beiden zum Tode Verurtheilten aber nach 
erfolgter ehrlosen Cassation und beziehungsweise schimpflichen Ausstoßung auf dem 
Richtplaß, nachdem bereits das Fertigmachen zur Erekution kommandirt war, die To- 
desstrase gnädigst erlassen.
	        
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