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E. Wegen Theilnahme an der Meuterei durch vorsäglich unterlassene Anzeige soll
XVI. Ober-Lieutenant Venninger,
mit Rücksicht auf die Dauer der Untersuchungshaft zur Entlassung ohne
Abschied, und zu
sechsmonatlichem strengem Festungsarrest
verurtheilt seyhn.
Fr. Wegen vorsäßlich unterlassener Anzeige eines zu seiner Kenntniß gekommenen
hochverrätherischen Vorhabens wird
XVII. Stabsfourier Ritter,
unter Zugrundlegung des sechsten Kriegsartikels, des Art. IX. des Gesetes
vom 5. März 1810, des Art. 32 der Militär-Strafgesehe, und des Art. 53
des Rekrutirungs-Gesetzes, mit Rücksicht auf den ihm zur Seite stehenden
Milderungs-Grund und auf den erstandenen Untersuchungs-Arrest, nach vorgängiger
Degradation zum Soldaten, zur Ausstoßung aus dem Militär,
zum Verlust seiner Einstands-Caution, und zu
sechsmonatlicher Festungsstrafe,
mit angemessener Beschäftigung innerhalb der Festung
verurtheilt.
Endlich werden
G. an den Kosten der Untersuchung
dem Ober-Lieutenant Koseriz zwei Fünftheile,
dem Feldwebel Lehr ein Zehntheil,
und Jedem der übrigen Angeschuldigten ein Drelßigtheil
zur Bezahlung zugeschieden;
wonach das kriegsrechtliche Erkenntniß theils bestätigt, theils abgeändert worden.
V. R. W.
Stuttgart, im Militähr-Revisions-Gericht den 33. März 1835.
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Dieses Erkenntniß haben Seine Königliche Majestät unter dem 20. April
seinem ganzen Inhalte nach bestärigt, den beiden zum Tode Verurtheilten aber nach
erfolgter ehrlosen Cassation und beziehungsweise schimpflichen Ausstoßung auf dem
Richtplaß, nachdem bereits das Fertigmachen zur Erekution kommandirt war, die Todesstrase
gnädigst erlassen.