Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

181

E.  Wegen  Theilnahme  an  der  Meuterei  durch  vorsäglich  unterlassene  Anzeige  soll
XVI.  Ober-Lieutenant  Venninger,
mit  Rücksicht  auf  die  Dauer  der  Untersuchungshaft  zur  Entlassung  ohne
Abschied,  und  zu
sechsmonatlichem  strengem  Festungsarrest
verurtheilt  seyhn.
Fr.  Wegen  vorsäßlich  unterlassener  Anzeige  eines  zu  seiner  Kenntniß  gekommenen
hochverrätherischen  Vorhabens  wird
XVII.  Stabsfourier  Ritter,
unter  Zugrundlegung  des  sechsten  Kriegsartikels,  des  Art.  IX.  des  Gesetes
vom  5.  März  1810,  des  Art.  32  der  Militär-Strafgesehe,  und  des  Art.  53
des  Rekrutirungs-Gesetzes,  mit  Rücksicht  auf  den  ihm  zur  Seite  stehenden
Milderungs-Grund  und  auf  den  erstandenen  Untersuchungs-Arrest,  nach  vorgängiger
  Degradation  zum  Soldaten,  zur  Ausstoßung  aus  dem  Militär,
  zum  Verlust  seiner  Einstands-Caution,  und  zu
sechsmonatlicher  Festungsstrafe,
mit  angemessener  Beschäftigung  innerhalb  der  Festung
verurtheilt.
Endlich  werden
G.  an  den  Kosten  der  Untersuchung
dem  Ober-Lieutenant  Koseriz  zwei  Fünftheile,
dem  Feldwebel  Lehr  ein  Zehntheil,
und  Jedem  der  übrigen  Angeschuldigten  ein  Drelßigtheil
zur  Bezahlung  zugeschieden;
wonach  das  kriegsrechtliche  Erkenntniß  theils  bestätigt,  theils  abgeändert  worden.
V.  R.  W.
Stuttgart,  im  Militähr-Revisions-Gericht  den  33.  März  1835.
rm  *

2
Dieses  Erkenntniß  haben  Seine  Königliche  Majestät  unter  dem  20.  April
seinem  ganzen  Inhalte  nach  bestärigt,  den  beiden  zum  Tode  Verurtheilten  aber  nach
erfolgter  ehrlosen  Cassation  und  beziehungsweise  schimpflichen  Ausstoßung  auf  dem
Richtplaß,  nachdem  bereits  das  Fertigmachen  zur  Erekution  kommandirt  war,  die  Todesstrase
  gnädigst  erlassen.