Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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durch höchste Entschließung vom 4. d. M. den bei dem Steuer-Collegium ange- 
stellten Assessor Kober als Finanzrath zu der Finanzkammer des Donau-Kreises zu 
befoͤrdern, und 
dagegen den bei dieser angestellten Assessor Heigelin zum Steuer-Collegium zu 
versetzen gnaͤdigst geruht. 
Durch höchste Entschließung vom 29. v. M. ist in Folge der nachgesuchten Ent- 
bebung des Posthalters Armbruster in Sulz von seinem Amte, der Uebertragung die- 
ses Postdienstes an den Wilhelm Friedrich Armbruster in Sulz die landesherrliche 
Bestätigung ertheilt worden. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, betreffend die Vorsichts-Maßregeln in Beziehung auf die Färbung von Conditor-Waaren 
und Kinderspielzeug. (Mit einer Beilage.) 
Den Verfertigern von Zuckerbackwerk, Marzipan-Stücken und hölzernen oder 
metallenen Kinderspielwaaren, ist zwar bereits durch Bekanntmachung des Ministerium 
des Innern vom 28. Juni 1819 (Reg.Blatt S. 366) eine Belehrung und Warnung 
in Betreff der für die Gesundheit der Menschen schädlichen Farben ertheilt worden. 
Da aber der Erfahrung zu Folge bei jenen Gegenständen noch immer hie und 
da dergleichen Farben gebraucht werden, so wird in Gemäßheit des Art. 5 der allge- 
meinen Gewerbe-Ordnung und mit höchster Genehmigung verfügt, wie folgt: 
. 1. 
Zu Conditorwaaren, so wie zu allem Kinderspielzeuge dürfen keine Färbestoffe ver- 
wendet werden, welche von den Polizei-Behörden ausdrücklich als schädlich erklärt wor- 
den sind.
	        
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