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C. ö.
Sowohl die Verfertiger solcher verbotenen Waaren (Conditoren, Devisenbäcker,
Drechsler, Flaschner, Zinngießer), als diejenigen, welche ungeachtet ihrer Kenntniß
von der verbotenen Beschaffenheit der Waaren Handel damit rreiben, sind mit einer
Polizeistrafe von zehn Gulden zu belegen, vorbehältlich des kriminal-gerichtlichen Ver-
fahrens, wenn durch ihre Schuld eine Verlehung veranlaßt worden seyn follte.
K. 6.
Die Oberamtsärzte haben bei den in ihren Bezirken befindlichen Verfertigern der
befragten Waarengattungen von Zeit zu Zeit, besonders aber vor Weihnachten, die
Vorräthe solcher Waaren sowohl, als der dazu bestimmten Frbestoffe zu besichtigen,
und wenn sie in Folge dieser Besichtigung oder auf den Grund einer wegen näheren
Verdachts veranstalteten chemischen Untersuchung eine Uebertretung des Verbots ent-
decken, sogleich die Polizei-Behèrde zur Einschreitung zu veranlassen.
K. 7.
Bei den Medicinal-Visitationen haben die Kreis-Medicinalräthe sich zu überzeugen,
ob die Oberamts-Aerzte hierin ihre Schuldigkeit gethan haben, und wo es nöthig seyn
sollte das Versäumte nachzuholen, je nach dem Ergebnisse aber die Polizeibehèörde zur
Thätigkeit aufzufordern.
C. 8.
Den Orts= und Bezirks-Polizeibehörden liegt ob, nicht nur da, wo ihnen von
dem Oberamtaarzt oder dem Kreis-Medicinalrath eine diesfallsige Mittheilung gemacht
wird, der obigen Vorschrift gemäß zu verfahren, sondern auch, so oft sie durch Un-
glücksfälle oder sonstige Anzeigen auf den näheren Verdacht einer Verfehlung gegen
das vorstehende Werbot geleitet werden, unverweilt der Sache genau auf den Grund
zu sehen, und nöthigenfalls dem Oberamtaarzt besondere Veranlassung zu Vornahme
einer Untersuchung zu geben, gegen die Schuldhaften aber sowohl, als gegen die schäd-
lichen Waaren, das Geeignete vorzukehren.
Stuttgart den 24. April 1835.
Schlaper.