210
4. 1.
Die Betretung des Gnadenwegs gegen Straf-Erkenntnisse der Gerichts= und
Verwaltungsstellen, einschließlich des Ober-Rekrutirungsrarhs, steht jedem Verurtheil-
ten offen. q
Wird für denselben ohne besondern Auftrag von einem geseßlich vermuthe-
ten Sachwalter ein Begnadigungs-Gesuch gegen ein noch nicht rechtskräftiges Straf-
Erkenntniß eingereicht, so ist der Verurtheilte zunächst über seinen Beitritt zur Erklä-
rung aufzufordern, und erst im Falle der Genehmigung kann solches als gültig ange-
bracht und die Verfolgung der Sache auf dem Rechtswege als verzichtet (Geseh vom
11. Juli 1819, Reg. Bl. S. 429 u. 450) angesehen werden.
-i' «
Vegnadigungo-GrsuchesindinderNegclbeiderBezirköbehdrbe,welchebad
Straf-Erkenntnißerdssncthat,ode"r,fallsdieStrafevoneinerOrtsbehdrdeetkannc
worden, bei der der lehteren vorgesehten Bezirksbehörde, nach erfolgtem Antritt einer,
in einer höheren Straf-Anstalt zu vollziehenden Strase aber bei dem Vorstande die-
ser Anstalt einzureichen.
Jedes einer andern Stelle übergebene Gesuch ist der Bezirksbehörde, beziehungs-
weise dem Vorstande der Straf-Anstalt, zuzuweisen.
S. 5.
Die Bezirksbehèhrde hat, mit Ausnahme des hienach F. 6 erwähnten Falls, das
Begnadigungs-Gesuch bei Vermeidung einer Ordnungsstrase, unter Anschluß der Akten,
und zwar, wenn solches gegen ein von ihr selbst gefälltes Erkenntniß gerichtet ist,
binnen drei Tagen, wenn gegen das von einer ihr nachgesehten Stelle gefällte Erkennt=
niß, binnen acht Tagen unmittelbar, andernfalls durch die Behbrde, welche zuletzt in
der Sache erkannt hat, mit Begleitungs-Bericht an das betreffende Ministerium, oder
soweit die Mittelstellen zuständig sind (§#. 6, 9), an die letzteren einzusenden.
Der Vorstand der Straf-Anstalt aber hat das ihm übergebene Begnadigungs-Ge-
such (. 2) stets der Bezirksbehèrde mit einem Zeugnisse über die Aufführung des
Verurtheilten in der Anstalt, binnen drei Tagen, unter dem gleichen Prjudize, zu-
gehen zu lassen.