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K. 4.
Die schriftliche oder mündliche Erklärung, den Gnadenweg betreten zu wollen
K. 1), hemmt in der Regel die Vollziehung eines rechtskrdfrigen Erkenntnisses.
Die Behörde, welcher diese Vollziehung obliegt, hat jedoch dem Verurtheilten sofort
eine unerstreckliche Frist von zehn Tagen, welche auf dieselbe Weise, wie die
Termine bei gerichtlichen Verhandlungen (IV. Organ.Edikt vom 51. Dec. 1818, K. 69)
zu berechnen ist, unter dem Präjudize der Strafvollziehung anzuberaumen, um inner-
halb derselben ihr selbst das Beghadigungs-Gesuch zu überreichen.
In Beziehung auf die Bedinguhgen, unter welchen bei Geldstrafen die Berufung
auf den Gnadenweg einen Aufschub der Vollziehung begründer, bleibt es bei der Be-
stimmung des §.9 der Verordnung vom §. September 1329, Reg. Bl. S. 400.
K. 5.
Ein wiederholtes Begnadigungs-Gesuch, mag das frühere ganz oder theil-
weise abgeschlagen worden seyn, deßgleichen ein Gesuch um Straf-Aufschub, welches
erst nach erfolgter Abweisung des Straf-Nachlaß-Gesuchs vorgebracht wird, hält den
Vollzug der Strafe nicht auf; es wäre dann, daß solches durch neue, erst nach Ueber-
gabe des füheren Gesuchs eingetretene, ganz erhebliche und gleichbald zu bescheini-
gende Thatsachen genügend könnte gerechtfertigt werden. Uu
K. 6.
Zu Erledigung von Gesuchen um Straf-Aufschub im Gnabenwege wollen
Wir nachbenannte Behbrden, jedoch nur aus Unserem besondern, sters widerruflichen
Auftrage und unter den beigefügten Beschränkungen ermächtigt haben.
Ein Straf-Aufschub kann von der Bezirkbsstelle in allen Fällen bis auf drei
Tage, in Fällen, wo sie selbst, oder eine ihr nachgesezte Behôrde das Erkenmtniß ge-
fällr hat, bis auf acht Tage, von den Mirtelstellen aber unbedingt bis auf vier:
Wochen bewilligt werden.
Wenn ein diese Grenze überschreitender Ausschub nachgesucht wird, so ist die
Sache an das betreffende Ministerium zu bringen.
. 7.
Ein solcher Straf-Aufschub (§F. 6) ist von den genannten Behörden immer nur
aus erheblichen Ursachen zu verwilligen, z. B. wenn die gleichbaldige Vollziehung