Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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der Strafe den Wohlstand der Familie des Verurtheilten empfindlich gefaͤhrden wuͤrde, 
oder einer der nächsten Familien-Angehbrigen desselben, zur Zeit der Verkündung des 
Strafurtheils, an einer schweren Krankheit darnieder läge, oder die Entbindung der 
Ehefrau des Verurtheilten nahe bevorstände, oder wenn endlich durch den unverweilten 
Strafoollzug das öffenrliche Wesen in einer beachtungswerthen Beziehung in Nachtheil 
versetzt würde. 
* 
Wenn an zwei Ehegatten gleichzeitig eine Strafe zu vollziehen ist, die Rücksichten 
für ihre Familie aber eine aufeinanderfolgende Erstehung derselben fordern, so 
kann der dem zurückbleibenden Gatten dießfalls zu bewilligende Aufschub auch von den 
Mittelstellen ausnahmsweise bis auf drei Monate zugestauden werden. 
K. 9. 
Unter den 9 7 erwähnten Voraussehungen sind die Mirtelstellen befugt, der 
Unterbrechung einer schon angetretenen Freiheitsstrafe im Wege der Gnade 
statt zu geben, es mag die Strafe von ihnen selbst oder von ihren untergebenen Be- 
hörden erkannt worden seyn, jedoch mit der Beschränkung auf solche Strafen, welche 
in den Orts= oder Bezirbs-Gefängnissen zu erstehen sind, und auf eine nicht länger 
als vier Wochen umfassende Dauer der Unterbrechung. 
« K. 10. 
Die für den ganzen oder theilweisen Strafaufschub sprechenden Umstande müssen 
jederzeit obrigkeitlich bezeugt, oder sonst genügend nachgewiesen seynz widri- 
genfalls dieselben als nicht angebracht anzusehen sind. 
*!)7 . 11. 
„Menn durch Unsere Ministerien auf ein ihnen vorgelegtes Begnadigungsgesuch, 
das sie für unstatthaft erachten, dem Bittsteller eröffnet worden ist, daß sie dasselbe 
mit empfehlendem Berichte an Uns zu bringen, in der Beschaffenheit der Sache keinen 
Grund finden; so bleibt zwar mit Ausnahme der Straf-Aufschubsgesuche, zu deren 
Erledigung die Bezirks= und Mittelstellen beauftragt worden sind (§. 6), dem auf diese 
Art Abgewiesenen unbenommen, den Vortrag seines Gesuchs an Unsere höchste Per- 
son zu verlangen. Hiedurch wird jedoch der Vollug der Strafe nur dann gehemmt, 
wenn dieses Begehren sogleich bei Eröffnung der abweisenden Verfägung angebracht wird.
	        
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