Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Karl v. Neipperg, Groß-Priors des Johanniter-Ordens, geschlossener Familien- 
Vertrag vom 25. Juli 1335 über die Erbfolge in ihren saͤmtlichen Grundbesitzungen, 
nebst einem, den 17. und 50. Mai, 20. Juni und 6. Juli 1834 vollzogenen, Nachtrage 
zu jenem Familien-Statute, mit der unterthänigsten Bitte vorgelegt worden, dieselben, 
da sie nichts gegen die Landes-Verfassung und die bestehenden Gesetze enthalten, ver- 
kündigen zu lassen. 
Diesem Ansuchen gemäß werden nun die gedachten Urkunden in Folge allerhöchster 
Entschließung vom 22. Januar d. J., unter Vorbehalt der Rechte jedes Dritten, dann 
unter Verwahrung aller Gerechtsame des K. Lehenhofs, mittelst des hienach stehenden 
Auszugs, zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht. 
Stuttgart den 5. Juni 1835. Schwab. 
Auszug 
aus dem Familien-Statut der Grafen von Reipperg vom 25. Juli 1833 
ꝛc. ic. ꝛc. 
1. Nachdem unser hochseliger Herr Vater, weil. der K. K. Geheime Rath 
und Feldmarschall-Lieutenant, Graf Adam Adalbert v. Neipperg in seinem am 
27. Januar 1829 errichteten Testament 66. 10, 11 u. 30 wörtlich verordnet, daß 
„der alteste Sohn Graf Alfred die Führung der sämtlichen Güter im Würt- 
temberg'schen und Badischen erhalten, dieselben nach den Landes-Gesehen und 
auf bioherige Art fortleiten, den drei jüngern Brüdern eine jährliche Appanage 
von füür Feden abgeben, das Wiener Fideikommiß-Capital 
von .. . . aber unter fernerer Bestimmung zur Erhaltung des 
graͤflich v. Neipperg'schen Stammes und Namens zur Verwaltung dem 
zweiten Sohne der Familie, in gerader Linie fortlaufend, verbleiben, selcher 
davon die abfallenden Zinse, dagegen aber von den Einkünften der ülrigen 
Familiengüter nichts zu beziehen haben solle;“ 
als ist vordersamst von Uns diese väterliche Disposition als die unverle-zliche Richt- 
schnur und Basis unserer Uebereinkunft angenommen, und blos für rätrblich und 
zu Vermeidung künftig mbglicher Irrungen und Mißverständnisse für norhwendig er- 
achret worden, derselben in dem uns bekannten Sinne und Absicht des Testarors, im 
Wege freien Vertrags nähere Erläuterung und eine umfassende Bestimmung zu geben
	        
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