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Es sollen demnach
II. dem genannten Grundsaß der Stamms= und Namens-Erhaltung gemäß, die
gräflichen Famillengüter in den beiden deutschen Bundesstaaten, sowohl Lehen als
Allode, sters in einer des jedesmaligen Familien-Erstgebornen Hand, und in ihrem
Complere unveräuherlich und unzertrennt bleiben, und obschon dieses auf kleinere Gegen-
stände keinen Bezug haben solle, dennoch bei größeren und bedeutenden partiellen oder
wohl das Ganze umfassenden Veränderungen durch Verkauf oder Taurch rc., salls eine
solche dem Majoratherrn für die Familie ersprießlich oder dringend rathsam dünben
möchte, ausdrücklich zuvor die Zustimmung der sämtlichen Brüder und jedesmal vor-
handenen Linienhäupter eingeholt werden, welches auch bei einer etwa zur Frage kom-
menden neuen Pfandbelkstigung der Güter zur unabweichlichen Bedingung gemacht wird.
III. Die Erbfolge in diesen Familien-Gütern fällt nun, wie seit dem Urgroßoater,
Grasen Wilhelm Reinhard, nach dem Rechte der Erstgeburt, und daher zuerst an den
gegenwärtig ältesten Bruder, Grasen Alfred, K. K. Kämmerer und Rittmeister und
an die Linie seiner männlichen und gesehlich ehelichen Rachkommenschaft, mit Ausschluß
der weiblichen, welche blos in dem übrigen und Privatvermögen der Eltern, mit jener
gleichen Rechts eintritt, während das Majorat stets nach der Nähe des Grads nur
auf jene, jedoch nicht auf Halbbrüder, wenn nämlich eine Reipperg'sche Wirtwe sich
weiter verehelichen sollte, auch nicht auf Adoptiv-Söhne übergeht. Stirbt diese erste,
die Alfred'sche männliche Linie aus, so folgt die des zweiten Bruders Ferdinand
unter gleichen Bedingungen, sodann die dritte und auf diese die vierte, jedoch mit dem
ausdrücklich hiemit festgesetzten Vorbehalte, daß bei jeder Erlöschung einer Linie dem
elntretenden Senior der nächsten freigestellt seyn solle, sich mit seinen Agnaten und
Nachfolgern über die Aufhebung des ganzen Fideikommiß= und Successions-Vertrags,
wie über die Errichtung eines neuen mit veränderten Modifäkationen zu unterhandeln
und übereinzukommen.
Außerdem und öberhaupt aber wird
IV. unter den paciscirenden Brüdern bei dem gegenwärtigen Statute, hinsichtlich
ihrer Gleichstellung und Abfindung unter sich, für eben so billig und konsequenr, als
der väterlichen Absicht entsprechend erkannt und als verbindliche Norm angenommen, daß
a) die mit fär Feden der nachgebornen Brüder bestimmte jähr-
liche Appanage, indem solche augenscheinlich auf den gegenwärtigen Stand des Göüter-