Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Es sollen demnach 
II. dem genannten Grundsaß der Stamms= und Namens-Erhaltung gemäß, die 
gräflichen Famillengüter in den beiden deutschen Bundesstaaten, sowohl Lehen als 
Allode, sters in einer des jedesmaligen Familien-Erstgebornen Hand, und in ihrem 
Complere unveräuherlich und unzertrennt bleiben, und obschon dieses auf kleinere Gegen- 
stände keinen Bezug haben solle, dennoch bei größeren und bedeutenden partiellen oder 
wohl das Ganze umfassenden Veränderungen durch Verkauf oder Taurch rc., salls eine 
solche dem Majoratherrn für die Familie ersprießlich oder dringend rathsam dünben 
möchte, ausdrücklich zuvor die Zustimmung der sämtlichen Brüder und jedesmal vor- 
handenen Linienhäupter eingeholt werden, welches auch bei einer etwa zur Frage kom- 
menden neuen Pfandbelkstigung der Güter zur unabweichlichen Bedingung gemacht wird. 
III. Die Erbfolge in diesen Familien-Gütern fällt nun, wie seit dem Urgroßoater, 
Grasen Wilhelm Reinhard, nach dem Rechte der Erstgeburt, und daher zuerst an den 
gegenwärtig ältesten Bruder, Grasen Alfred, K. K. Kämmerer und Rittmeister und 
an die Linie seiner männlichen und gesehlich ehelichen Rachkommenschaft, mit Ausschluß 
der weiblichen, welche blos in dem übrigen und Privatvermögen der Eltern, mit jener 
gleichen Rechts eintritt, während das Majorat stets nach der Nähe des Grads nur 
auf jene, jedoch nicht auf Halbbrüder, wenn nämlich eine Reipperg'sche Wirtwe sich 
weiter verehelichen sollte, auch nicht auf Adoptiv-Söhne übergeht. Stirbt diese erste, 
die Alfred'sche männliche Linie aus, so folgt die des zweiten Bruders Ferdinand 
unter gleichen Bedingungen, sodann die dritte und auf diese die vierte, jedoch mit dem 
ausdrücklich hiemit festgesetzten Vorbehalte, daß bei jeder Erlöschung einer Linie dem 
elntretenden Senior der nächsten freigestellt seyn solle, sich mit seinen Agnaten und 
Nachfolgern über die Aufhebung des ganzen Fideikommiß= und Successions-Vertrags, 
wie über die Errichtung eines neuen mit veränderten Modifäkationen zu unterhandeln 
und übereinzukommen. 
Außerdem und öberhaupt aber wird 
IV. unter den paciscirenden Brüdern bei dem gegenwärtigen Statute, hinsichtlich 
ihrer Gleichstellung und Abfindung unter sich, für eben so billig und konsequenr, als 
der väterlichen Absicht entsprechend erkannt und als verbindliche Norm angenommen, daß 
a) die mit fär Feden der nachgebornen Brüder bestimmte jähr- 
liche Appanage, indem solche augenscheinlich auf den gegenwärtigen Stand des Göüter-
	        
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