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Verhaͤltnisses und der für den Majoratherrn daraus fließenden Revenue bemessen ward,
vor der Hand nur auf die Dauer des Familien-Schuld-Zahlungs-Plans oder der im
Testament angenommenen Debir-Amortisations-Epoche (von noch erwa 30 Jahren),
sich beziehen und beschränken solle, wie dann der Majoratherr sch hiemit erbötig er-
klärt, nach Verfluß jencs Zeitraums und bei dereinstigem Eintritt in die vollen Güter-
Einkünfte sich mit den Brüdern über eine Erhöhung nach Billigkeit und Umständen
zu benehmen.
b) An dieser Appanage nimmt auch der zweite Bruder Graf Ferdinand und
dessen Linie Theil, indem, was hier aus der väterlichen Dispostrion zu berichtigen kommt,
bereits schon entschieden ist, daß vielmehr den vier Brüdern, als gemeinschaftlichen
Stamms= und Namenzhaltern, miteinander das Wiener Fideikemmiß-Eapital zufal-
len wird. 4
Es befindet ssch nämlich unser geliebter Oheim, Groß-Prior, Graf Carl v. Reip-
perg, in Wien, welcher unsern Vater überlebt hat, im Besibße dieses Fideikommisses,
und hat derselbe neuerlich und seit dem Ableben unseres Vaters nach einer förmlich
ausgefertigten, von den K. Oesterreich'schen Gerichten nach dortigen Landcsrechten be-
stätigten Akte, dieses Capiral ung Brüdern zu gleichen Theilen zugesichert.
c) So wie übrigens zu Bewirkung einer billigen Gleichheit unter den allseitigen
Interessen der Majoratberr sich geneigt bezeugt, den Zeitpunkt der Arxpanage-Zubesse-
rung auch noch früher in dem Falle eintreten zu lassen, wenn er in Stand gesest seyn
sollte, durch namhaste Vermehrung der Güter-Einkünfte, mit Hülfe besonders günstiger
Zeiten, oder durch sonstigen nicht sein persönliches und Privat-Verhäliniß ausschließlich
berührenden Gläcksfall die Familienschuld vor Endigung jenes Tilgungeplans abzutra-
gen; wo hingegen unter uns Brüdern ausdrücklich verglichen ist, daß, so wie der
vdterliche Testator den Ruhnießer des Wiener Fideikommiß-Fonds von dem Güter-
Ertrags-Antheil ausschließen zu müsten geglaubt, in dem Falle, wenn einem oder dem
andern ein besonderes seine Subsistenz sicherndes Vermächtnik aus dem Kreise der
Familie zukommen würde, solches bei der Appanagen-Bestimmung zur Entlastung des
Majorats berücksichtigt werden solle. Uebrigens gehen
d) die Appanagen auch auf die Wittwe und hinterlassenen Kinder eines ableben-
den Vruders, jedoch nicht einfach, nämlich nicht in capile, sondern in ilirpes erblich,