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und an erstere nur bis zu ihrer etwaigen Wiederverheirathung und nicht an die Kin-
der dieser zweiten Ehe uͤber.
Solcher sodann erledigte Appanage-Theil faͤllt, wie bei jedem sonstigen Erledigungs-
Anlasse, wieder an den Majorat-Inhaber zurück.
V. Alle auf die Administration der Güter, auf das Bedürfniß, deren Erhaltung
und Verbesserung zu verwendende Kosten trägt der Majoratherr allein.
Weitere bedeutende Güter-Erwerbe bleiben sein Eigenthum und gehbren nicht
zum Fideikommiß, wenn er sie solchem nicht freiwillig selost einverleiben will.
Jenes behält auch hier den gewöhnlichen Erbgang, ohne sich auf den Mannes-
stamm zu beschränken.
VI. Die weiblichen Nachkommen sämtlicher Linien des gräáflichen Hauses bleiben
am Fideikommiß, bis auf den Abgang des ganzen Mannostamms, wo sie dann nach
der Nähe des Grads und nach der beim Mannsstamm bestimmten Linienfolge, etwa
zugleich mit Annahme des Beinamens „Neipperg“ als Regredient-Erben eintreten,
ausgeschlossen.
ꝛc. ꝛc. ꝛc.
In Gemaͤßheit allerhoͤchster Entschließung Seiner Koͤniglichen Majestaͤt
vom 22. Januar 1835 wird hiemit dem vorstehenden Familien-Statut vom 25. Juli 1833,
so wie dem, den 17. und 50. Mai, 20. Juni und 6. Juli 1334 unterschriftlich vollzo-
genen Nachtrage zu dem gedachten Statut, beide errichtet von den Herren Grafen
Alfred, Ferdinand, Gustav und Erwin v. Neipperg, mit Zustimmung ihres
Agnaten, des Herrn Grafen Karl v. Reipperg, Grofi-Priors des Johanniter=
Ordens, so weit solche die in dem Königreiche Württemberg gelegenen gräfl. v. Reip-
perg'schen Besizungen zum Gegenstande haben, unter Vorbehalt der Rechte jedes
Dritten und jedes einzelnen gräfl. v. Reipperg'schen Familiengliedes, dann unter Ver-
wahrung aller Gerechtsame des K. Lehenhofs, andurch die landesherrliche Bestätigung
ertheilt; jedoch was den Art. lI. des erwähnten Nachtrages betrifft, mit dem Anhange,
wie es sich hinsichtlich der, für größere Veränderungen der VFideikommiß-Bestandtheile
durch Verkauf vorbehaltenen Zustimmung der Agnaten, von selbst verstehe, daß der-