Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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und an erstere nur bis zu ihrer etwaigen Wiederverheirathung und nicht an die Kin- 
der dieser zweiten Ehe uͤber. 
Solcher sodann erledigte Appanage-Theil faͤllt, wie bei jedem sonstigen Erledigungs- 
Anlasse, wieder an den Majorat-Inhaber zurück. 
V. Alle auf die Administration der Güter, auf das Bedürfniß, deren Erhaltung 
und Verbesserung zu verwendende Kosten trägt der Majoratherr allein. 
Weitere bedeutende Güter-Erwerbe bleiben sein Eigenthum und gehbren nicht 
zum Fideikommiß, wenn er sie solchem nicht freiwillig selost einverleiben will. 
Jenes behält auch hier den gewöhnlichen Erbgang, ohne sich auf den Mannes- 
stamm zu beschränken. 
VI. Die weiblichen Nachkommen sämtlicher Linien des gräáflichen Hauses bleiben 
am Fideikommiß, bis auf den Abgang des ganzen Mannostamms, wo sie dann nach 
der Nähe des Grads und nach der beim Mannsstamm bestimmten Linienfolge, etwa 
zugleich mit Annahme des Beinamens „Neipperg“ als Regredient-Erben eintreten, 
ausgeschlossen. 
ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
In Gemaͤßheit allerhoͤchster Entschließung Seiner Koͤniglichen Majestaͤt 
vom 22. Januar 1835 wird hiemit dem vorstehenden Familien-Statut vom 25. Juli 1833, 
so wie dem, den 17. und 50. Mai, 20. Juni und 6. Juli 1334 unterschriftlich vollzo- 
genen Nachtrage zu dem gedachten Statut, beide errichtet von den Herren Grafen 
Alfred, Ferdinand, Gustav und Erwin v. Neipperg, mit Zustimmung ihres 
Agnaten, des Herrn Grafen Karl v. Reipperg, Grofi-Priors des Johanniter= 
Ordens, so weit solche die in dem Königreiche Württemberg gelegenen gräfl. v. Reip- 
perg'schen Besizungen zum Gegenstande haben, unter Vorbehalt der Rechte jedes 
Dritten und jedes einzelnen gräfl. v. Reipperg'schen Familiengliedes, dann unter Ver- 
wahrung aller Gerechtsame des K. Lehenhofs, andurch die landesherrliche Bestätigung 
ertheilt; jedoch was den Art. lI. des erwähnten Nachtrages betrifft, mit dem Anhange, 
wie es sich hinsichtlich der, für größere Veränderungen der VFideikommiß-Bestandtheile 
durch Verkauf vorbehaltenen Zustimmung der Agnaten, von selbst verstehe, daß der-
	        
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