Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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4) Auch diejenigen, welche ohne Mitglieder der Gesellschaft zu seyn, dennoch fuͤr 
die Verbindung thaͤtig gewesen sind, sollen nach Befinden der Umstaͤnde nach obigen 
Straf-Abstufungen bestraft werden. 
5) Wer wegen verbotener Verbindungen bestraft wird, verliert nach Umstaͤnden 
zugleich die akademischen Benefizien, die ihm aus oͤffentlichen Fondskassen oder von 
Städten, Stiftern, aus Kirchenregistern 2c. verliehen seyn möchten, oder deren Genuß 
aus irgend einem anderen Grunde an die Zustimmung der Staatsbehörden gebunden 
ist. Deßgleichen verliert er die seither etwa genossene Befreiung bei Bezahlung der 
Honorarien für Vorlesungen. 
6) Wer wegen verbotener Verbindungen mit dem consilio abeundi belegt ist, 
dem kann die zur Wiederaufnahme auf elne Universität erforderliche Erlaubniß (Arr. IV. 
Num. 3) vor Ablauf von sechs Monaten, und dem, der mit der Relegation bestraft 
worden ist, vor Ablauf von einem Jahre nicht ertheilt werden. Sollte die eine oder andere 
Strafe theils wegen verbotener Verbindungen, theils wegen anderer Vergehen erkannt 
werden, und das in Betreff verbotener Verbindungen zur Last fallende Verschulden 
nicht so groß gewesen seyn, daß deßhalb allein auf Wegweisung erkannt worden seyn 
würde, so sind die oben bezeichneten Zeiträume auf die Hälfte beschränkt. 
7) Bei allen in den akademischen Geseßtzen des betreffenden Staats erwähnten 
Vergehungen der Studirenden ist, bei dem Dasepn von Indicien, nachzuforschen, ob 
dazu eine verbotene Verbindung nähern oder entferntern Anlas gegeben habe. Wenn 
dieß der Fall ist, so soll es als ein erschwerender Umstand angesehen werden. 
8) Dem Gesuche um Aufhebung der Strafe der Wegweisung von einer Universi- 
tät in den Fällen und nach Ablauf der festgesehten Zeit, wo Begnadigung statt finden 
kann (Rum. 6 oben), wollen die Regierungen niemals willfahren, wenn der Nachsu- 
chende nicht glaubhaft darthut, daß er die Zeit der Verweisung von der Universttät 
nüßlich verwendet, sich eines untadelhaften Lebenswandels beflissen hat, und keine 
glaubhafte Anzeigen, daß er an verbotenen Verbindungen keinen Antheil genommen, 
vorliegen. 
Art. VIII. 
Die Mitglieder einer burschenschaftlichen oder einer auf politische Zwecke unter 
irgend einem Namen gerichteten unerlaubten Verbindung triffr (vorbehältlich der etwa 
zu verhängenden Criminalstrafen) geschärfte Relegation. Die känftig aus solchem
	        
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