Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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wie wir hiemit erlaͤuternd wiederholen, nichts anders als der gewoͤhnliche agnatische 
Consens, die Einwilligung aller zur Zeit im Leben befindlichen maͤnnlichen Angehoͤrigen 
und Mitglieder der vier bruͤderlichen Linien verstanden. 
B. Da bei Bestimmung der Erbfolge nach Erstgeburtsrecht, welche die Tendenz 
und Grundlage, des ganzen Statuts bildet, der Ausdruck des III. Artikels „Seniĩor 
naͤchster Linie,“ naͤmlich die Vefugniß eines solchen, bei Erloͤschung der vorhergehenden 
Linie, zum Vorschlag und Unterhandlung uͤber die Wiederaufloͤsung des Successions- 
Vertrags beireffend, leicht den Begriff der Seniorats-Erbfolg im strengern Sinne 
involviren und einst zu einer Auslegung Anlaß geben dürste, die unserer Absscht fremd 
ist; so erklären wir, daß diese einzig darauf gieng, und noch keine andere ist, als daß 
in genanntem Falle eines Linien-Abgangs demjenigen vorhandenen Familiengliede aus 
der nächsten Linie, welchem nach den Grundsäßen der erstgenannten Erbfolge-Ordnung 
der Eintritt ins Majorat und ausschließlichen Güterbesitz gebührt, jene Befugniß, sich 
entweder seines Rechts zu bedienen, oder im Vergleichswege dessen zu verzichten, vor- 
behalten bleiben solle. 
Und da wir in Erwägung gezogen haben, wie allerdings in Folge der Zeit beson- 
dere Verhälrnisse sowohl in allgemeiner politischer Hinsicht, als bei der Familie und 
der Gutsbesihung auch die frühere Aufhebung unseres Fideikommiß#= und Successions- 
Vertrags rthlich machen dürften; so haben wir uns entschlossen, jene Befugniß auf 
die erste wie die folgenden Linien in dem Maße auszudehnen, daß einem jedesmaligen 
Majorats= und Fideikommißbesißer freigestellt seyn solle, über die völlige Aufhebung, 
wie ganze oder theilweise Abaͤnderung des Statuts mit den zur Zeit vorhandenen 
Agnaten, den nalis sowohl, als den durch Curatoren zu vertretenden nasciluris in Un- 
terhandlung zu treten, und gemeinschaftliche Uebereinkunft zu bewirken. 
Da wir « 
C. im Art. IV. d, in Betreff der Appanagen-Zutheilung und Vererbung nur 
überhaupt den Grundsah, daß allein der Neipperg'sche Sramm und Namen in seinen 
drei Zweigen daran statt des Mitbesitzes der Güter zu participiren habe, ausgespro- 
chen und kürzlich durch die Bestimmung angedeutet haben wollten, 
„die Appanagen gehen auch auf die Wittwe und Kinder eines ablebenden Bru- 
ders, an erstere aber nur bis zu ihrer Wiederverheirathung, und nicht an die 
Kinder dieser zweiten Ehe über;“
	        
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