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chenen Sinn und Zweck unseres Statuts im Einklang stehenden Grundsaͤtze des vor-
dem guͤltigen deutschen Privatrechts hinsichtlich der adelichen Fideikommiß- und Majorat-
Stiftungen.
Mit der Erklärung, daß wir gegenwärtiger Supplements-Akte gleiche verbindliche
Krast und Wirkung wie jenem Hauptvereine beigelegt wissen wollen, behalten wir uns
bevor, dieselbe gleichfalls der allerhöchsten staatsoberhäuptlichen Bestätigung gebührend
zu unterlegen.
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Landesherrlich bestätigt durch K. Entschließung vom 22. Januar 1835, nach Inhalt
der dem Familien-Vertrage vom 25 Juli 1833 beigefügten Bestätigungs-Urkunde.
Stuttgart den 29. Januar 1855. K. Justiz-Ministerium:
· Schwab.
B) Des Departements des Innern.
1) Des Ministerium des Innern.
Mivilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend.
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 27.b. M.
gegen den Nachdruck der nachgenannten schriftstellerischen Werke Privilegien zu erthei-
len gnädigst geruht:
1) Der Volkeschen Buchhandlung in Wien, für das in ihrem Verlage erschei-
nende Werk:
Principia pathologis ac theropic#e specialis medice, usui academico adcommo-
data, auckore J. N. nobili de Raimann, II. volumina,
auf die Dauer von acht Jahren; und
2) der Hallberger'schen Buchhandlung dahier, für die von ihr verlegte Schrift:
Jugendwanderungen. Aus meinen Tagebüchern für mich und Andere. Und
vorletzter Weltgang von Semilasso. Traum und Wachen. Aus den Papieren
des Verstorbenen,
auf die Dauer von sechs Jahren; was unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom
25. Februar 1815, Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nachachtung
hiemit bekannt gemacht wird.
Stuttgart den 29. Mai 1835. Schlaper.