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2. Des K. Gerichtshofs für den Schwarzwald-Kreis.
Bekanntmachang, betreffend die Prüfung der Notariats-Candidaten, welche in dem Schwarzwald-Kreise
ibren gesetzlichen Wohnort haben.
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung des K. Juß#iz-Ministerium vom 22. Mai
1854, betreffend die Prüfung der Notariats-Candidaten (Reg. Bl. v. J. 185, S. 338),
werden diejenigen Candidaten, welche im Notariatsfache die vorgeschriebene Prüfung
zu erstehen wünschen, und in dem Schwarzwald-Kreise ihren gesehlichen Wohnort, so
wie das 25ste Jahr zurückgelegt haben, aufgefordert, ihre Meldungen unter Anschluß
glaubhafter Zeugnisse über Alter und Familien-Verhältnisse, über die Art und Weise
der Vorbildung und der besonderen Vorbereitung für das Notariatsfach, über die
bisherige Aufführung und über ein im Königreich erworbenes Bürger= oder Beisitzrecht
binnen 50 Tagen, vom Tage dieser Bekanntmachung im Regierungsblatte an gerechnet,
dem Oberamts= oder Amtsgerichte des Bezirks, in welchem der Candidat sich zuleht
aufgehalten hat, zum Beibericht und zur Einsendung an den hiesigen Gerichtshof zu
übergeben.
Diejenigen Candidaten, welche ihre Meldungen erst nach jener Frist übergeben
würden, müßten von der dießjährigen Prüfung ausgeschlossen und auf das nächste
Fahr verwiesen werden. .
Die betreffenden Oberamts= oder Amtsgerichte haben sodann die erhaltenen Birt-
schriften ohne Verzug hierher einzusenden.
Tübingen den 5. Juni 1835. Weber.
) Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
#) Weitere Bekanntmachung, betreffend die Vollziehung der K. Deklaration über die siaatsrechtlichen
Verhältnisse des rikterschaftlichen Adels.
P.dem der Freiherr v. Suskind zu Augsburg, als Besiher des Ritterguts
Schwendi, Oberamts Wiblingen, auf die Patrimonial-Gerichtsbarkeit, Orts-Polizei
und Forst-Gerichtsbarkeit verzichtet hat, auch dem von demselben erworbenen Gute