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Grunde mit geschärfter Relegation Bestraften sollen eben so wenig zum Ciildienste,
als zu einem kirchlichen oder Schulamte, zu einer abademischen Würde, zur Advykarur,
zur ärztlichen oder chirurgischen Praxis innerhalb der Staaten des Deutschen Bundes
zugelassen werden. Wäörde sich eine Regierung durch besonders erhebliche Gründe be-
wogen sinden, eine gegen einen ihrer Unterthanen wegen Verbindungen der bezeichneten
Art erkannte Strafe im Gnadenwege zu mildern oder nachzulassen, so wird dieses nie
ohne sorgfältige Erwägung aller Umstände, ohne Ueberzeugung von dem Austritte
des Verirrten aus jeder gesehwidrigen Verbindung und ohne Anordnung der erforder-
lichen Aufsicht geschehen.
Art. IX.
Die Regierungen werden das Erforderliche verfügen, damit in Fällen, wo politische
Verbindungen der Studirenden auf Universitäten vorkommen, sämtliche übrige Univer-
siräten alsbald hievon benachrichtigt werden.
Art. X.
Bei allen mit akademischen Strafen zu belegenden Gesetzwidrigkeiten bleibt die
kriminelle Bestrafung, nach Beschaffenheit der verübten gesehwidrigen Thar, und ins-
besondere auch dann vorbehalten, wenn die Zwecke einer Verbindung der Studirenden
oder die in Folge derselben begangenen Handlungen die Anwendung härterer Straf-
gesetze nothwendig machen.
Art. XI.
Wer gegen eine Universität, ein Institut, eine Behörde oder einen akademischen
Lehrer eine sogenannte Verrufs-Erklärung direkt oder indirekt unternimmt, soll von
allen Deutschen Universitäten ausgeschlossen seyn, und es soll diese Ausschließung öffent-
lich bekannt gemacht werden. Diejenigen, welche die Ausführung solcher Verrufs-Er-
klärung vorsätlich befördern, werden nach den Umständen mit dem consilio abeundi
oder mit der Relegation bestraft werden, und es wird in Ansehung ihrer Aufnahme
auf einer andern Universität dasjenige statt finden, was oben Art. VII. Num. 6 be-
stimmt ist. Gleiche Strafe, wie Beförderer vorgedachter Verrufs-Erklärungen, wird
diejenigen Studirenden treffen, welche sich Verrufs-Erklárungen gegen Privat-Personen
erlauben, oder daran Theil nehmen. Der Landesgesetzgebung bleibt die Bestimmung.
überlassen, in wie weit Perrufs-Erklärungen außerdem als Injurien zu behandeln
sepen.