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Wenn allein schon durch die Uebernahme dieses, groͤßtentheils durch ruͤckstaͤndig
gebliebene Zinse aus Aktivkapitalien der Huͤlfskasse entstandenen nicht unbedeutenden
Mangels, der Rechner, welcher bekanntlich der jüngst verstorbene Geheime Hofrath,
Freiherr Cotta von Cottendorf war, sich ein Verdienst um den Staat erworben hat,
so erhöhr sich dasselbe insbesondere noch dadurch, daß er nichr nur der Gründer der
Anstalt war, sondern sich auch der Verwaltung der Casse vom Anfang bis zum Schlusse,
also 15 Jahre, unentgeldlich unterzogen hatte.
Stuttgart den 31. December 1834.
Die zur Theilnahme an der Verwaltung der Hülfskasse ernannten
Köuigl. Commissarien:
Mosthaf. Stockmayer.
"8) Der Departements des Innern und des Kriegswesens.
Der Ministerien des Innern und des Kriegswesens.
Bekaummachung, betreffend den Gerichts-Stand der Oberoffiziere des Landjäger-Corps.
Da Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 19. April
1851 gnädigst verfügt haben, daß den aus dem Linien-Militär zu dem Landjäger=
Corps berufenen Osstzieren die Eigenschaft aktiver Osfiziere in jeder Beziehung vorbe-
halten bleiben soll, und da demzufolge diesen Oberoffizieren des Landjäger-Corps nach
Art. 1283 u. 129 der militärischen Strafgesehze der militärische Gerichtsstand sowohl
wegen gemeiner als wegen Dienstvergehen zukommt; so wird dieß, unter Beziehung auf
den F. 21 der Verordnung vom 5. Juni 1823, zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Sruttgart den 2. Juni 1835. Schlayer. Hügel.
C) Der Departements des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Bekanntmachung, betreffend die Wiederübernahme der Polizei-Verwaltung, Forstgerichtsbarkeit und
Forst-Polizei in der Standesberrschaft Hohenlohe-Bartenstein durch die unmlttelbaren Staatsbehörden.
Durch eine Erklärung vom 30. December v. J. hat der Fürst von Hohenlohe-
Bartenstein auf die in Folge der K. Deklaration vom 27. Oktober 1823, die staats-
rechtlichen Verhältnisse seines Hauses betreffend, übernommene Polizei-Verwaltung,
Forstgerichtsbarkeit und Forst-Polizei in seinen standesherrlichen Besitzungen verzichter,