Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Art. XII. 
Jeder, der auf einer Universitaͤt studirt hat und in den Staatsdienst treten will, 
ist verpflichtet, bei dem Abgange von der Universitaͤt sich mit einem Zeugnisse uͤber die 
Vorlesungen, die er besucht hat, uͤber seinen Fleiß und seine Auffuͤhrung zu versehen. 
Ohne die Vorlage dieser Zeugnisse wird keiner in einem Deutschen Bundesstaate zu 
einem Eramen zugelassen, und also auch nicht im Staatsdienste angestellt werden. Die 
Regierungen werden solche Verfügungen treffen, daß die auszustellenden Zeugnisse ein 
möglichst genaues und bestimmtes Urtheil geben. Vorzüglich haben diese Zeugnisse 
sich auch auf die Frage der Theilnahme an verbotenen Verbindungen zu erstrecken. 
Die außerordentlichen Regierungs-Bevollmächtigten werden angewiesen werden, über 
den gewissenhaften Vollzug dieser Anordnung zu machen. 
Art. XIII. 
Die akademischen Gremien, als solche, werden der von ihnen bisher ausgeübten 
Strafgerichtsbarkeit in Criminal= und allgemeinen Polizeisachen über die Stu- 
direnden allenthalben enthoben. Die Bezeichnung und Zusammensetzung derjenigen 
Behörden, welchen diese Gerichtsbarkeit übertragen werden soll, bleibt den einzelnen 
Landesregierungen überlassen. Vorstehende Bestimmung bezieht sich jedoch eben so 
wenig auf einfache, die Studirenden ausschließlich betreffende Disciplinar-Gegenstände, 
namenrlich die Aufsicht auf Studien, Sitten und Beobachtung der akademischen Sta- 
tuten, als auf Erkennung eigentlich akademischer Strafen. 
Art. XIV. 
Die Bestimmungen der Art. I. bis XII. sollen auf sechs Jahre als eine verbind- 
liche Verabredung bestehen, vorbehältlich einer weitern Uebereinkunft, wenn sie nach 
den inzwischen gesammelten Erfahrungen für angemessen erachtet werden. 
Art. XV. 
Die Art. I. bis Xll. sollen auch auf andere öffentliche sowohl, als Privatlehr= 
und Erziehungs-Anstalten, so weit es ihrer Natur nach thunlich ist, angewendet wer- 
den. Die Regierungen werden auch bei diesen die zweckmäßigste Fürsorge eintreten 
lassen, daß dem Verbindungswesen, namentlich soweit dasselbe eine politische Tendenz 
hat, kräftigst vorgebeugt, und sonach die Vorschriften des §&. 2 des Bundesbeschlusses 
vom 20. September 1319 insbesondere auf die Privat-Institute ausgedehnt werden. 
 
	        
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