Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

262 
Das Grund-Cataster betraͤgt dermal nach dem Reinettras 15·778,707 fl. 49 kr. 
das Gefäll-Cataster 1°010,097 fl. 3 kr. 
und kommen je auf 100 fl. Rein= Ertrag an Etaats- 
Steuer 10 fl. 68 kr. 1vohl. 
Das Gebeiude-Eataster betraͤgt nach Capitalwerthen. 146 166,015 fl. 
umd die Staatssteuer je auf 100 fl. Kapitalwerth. 17 kr. 4Lhl. 
Die K. Oberämter haben nun unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die 
einzelnen Orte und Gutsherrschaften nach der Grundlage des Landes-Catasters vorzu- 
nehmen, auch dafür zu sorgen, daß die Unteraustheilung auf die Steuerpflichtigen 
nach den verschiedenen Catasierzweigen je abgesondert auf das Grund-, Gefäll= und 
Gebäude-Cataster vollzogen werde. 
In Bezug auf die Gewerbesteuer aber wird verfügt, daß unter Berücksichtigung 
der bisher bezahlten Steuer den einzelnen Orten und- Contribnenten Ansäße gemacht 
werden sollen, die auf Abschlag der Schuldigkeit einzugiehen sind. 
Wegen Fortführung der Oberamts-tlebersichten und Erhaltung ihrer Uebereinstim- 
mung mit den Kanzlei-Exemplaren, so wie über die Benühungsart des Steuer-Catasters 
zu der Umlage der Corporations-Anlagen, wird auf die Dekrete vom 13. Juli 1829 
und 3z0. Juni 1830 verwiesen. 
Da es fuͤr die Erhaltung der Ordnung im Staatshaushalte und fuͤr die Bestrei- 
tung der Staatsbeduͤrfnisse von großer Wichtigkeit und dringend nothwendig ist, daß 
die Steuergelder regelmäßig eingehen, auch eine zu rechter Zeit vorgenommene Unter- 
austheilung und ein zweckmäßig geleiteter Einzug zur Schonung der ökonomischen 
Verhältnisse der Steuerpflichtigen wesentlich beitragen; so werden die K. Oberämter 
unter Beobachtung der wegen des Steuereinzugs schon früher und insbesondere unter 
dem 21. Juni 1819 erlassenen Verfügungen sich angelegen seyn lassen, daß die für die 
Unteraustheilung der Steuern erforderlichen Arbeiten sogleich beginnen, und daß der 
Einzug und die Ablieserung der Steuern pünktlich erfolgen. 
Stuttgart den 25. Juni 1855. Süskind. 
Genehmigt von dem Finanz-Ministerium, den 37. Juni 1838. 
Kerdegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.