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Von der Bestimmung zu s) ist bei jungen Welnen, welche sich nicht mehr
im Besiß der Producenten befinden, eine Ausnahme in soweit zuläßig, daß
die Ursprungs-Zeugnisse auch von Händlern ausgestellr werden können, jedoch alsdann
der amtlichen Bescheinigung eine sorgfältige Prüfung der beglaubigenden Behörde vor-
ausgehen muß.
6) Gegenstände, welche vom freien Verkehr unbedingt ausgeschlossen sind, werden
in jeder Beziehung nach den Vorschriften für den Waaren-Uebergang aus dem Aus-
lande behandelt.
7) Bei dem Verkehr, welcher zwischen dem Verein und dem Großherzogthum
Baden mit im steuerlich freien Verkehr des einen oder des andern Gebiets befindlichen
Gegenständen auf jenen Strecken des Rheins und des Mains Sratt hat, wo nur ein
Ufer zum Zollvereins-Gebiet, das andere aber zum Großherzogthum gehbrt, findet ne-
ben den Vorschriften Punkt 3, 4 u. 5 eine Transport-Controle in der Art Anwen=
dung, daß die Waarensendungen zu ihrer Legitimation während des Transports jeder-
zeit mit einem Schein, in welchem der Ort der Einladung und das Eingangsamt des
andern Staats angegeben ist, versehen seyn müssen.
Aucnahmsweise vertreten bei Schiffsladungen, welche mit Manifesten begleitet
sind, und bei Waaren, welche der Ursprungsscheine bedürfen, diese Manifeste und be-
ziehungsweise Ursprungsscheine die Stelle der Transportscheine. Das Gleiche gilt von
dem Verkehr des Großherzogthums mit dem Vereinsgebiete über den Vodensee.
8) In Ansehung der Gegenstände, welche unter Begleitschein-Controle aus dem
einen Gebiete in das andere oder durch das andere nach dem Auslande gehen, sind die
deßhalb bestehenden Anordnungen fortwährend zu befolgen.
9) Die wegen der Erhebung des Transitzolls bestehenden Anordnungen erlelden
vorläufig keine Abänderungen.
Die Königliche Zolldirektion wird wegen des Vollzugs der gegenwärtigen Verfä-
gung nähere Anordnung treffen.
Stuttgart den 1¾. Juli 1855. Herdegen.