Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Prof. D. Reyscher das deutsche Privatrecht nach Eichhorn, sechsmal in der 
Woche von 10 —11 Uhr, oder zu einer andern passenden Stunde; 
Prof. D. Michaelis das gemeine deutsche und das württembergische 
Handels= und Wechselrecht nach seinem Grundrisse dreimal wöchentlich von 
4—6 Uhrz 
Derselbe das württembergische Privatrecht nach seinem Grundrisse, 
unter Zuziehung von Weishaars Handbuch, sechsmal wöchentlich von 9—10 Uhr oder 
10—11 Uhr. 
Staats= und Privat-Cameralrecht s. Staatswissenschaft. 
Prof. D. Hepp wird das gemeine und württembergische Strafrecht 
nach Feuerbach (eilfte Auflage) und nach seinen Schriften über die Strafrechtstheorien 
(Heidelberg 1329 und 1834) sechsmal von 8—9 Uhr, und zweimal in einer Nachmit- 
tagsstunde vortragen. 
Prof. D. Lang liest gemeines und württembergisches Kirchenrecht 
sowohl der Katholiken als der Protestanten, täglich von 10—11 Uhr; 
Prof. D. Scheurlen die Theorie des gemeinen und württembergischea 
Eioilprozesses wöchentlich sechsmal von 8—9 Uhr, und einmal Donnerstags von 
9—10 Uhr, nach seinem im Lause des Semesters erscheinenden Lehrbuche des gemeinen 
und württembergischen Eivilprozesses; 
Prof. D. Michgelis die summarischen Prozesse und den gemeinen und 
württembergischen Conkursprozeß zwei oder dreimal wöchentlich von A—-5 Uhr 
nach Martins Lehrbuch. 
Prof. D. Scheurlen ist auf besonderes Verlangen bereit, ein Collegium über 
Referirkunde, in Verbindung mit Anleitung zu prabktischen Ausarbeitungen 
zu halten. 
H. Heilkunde. 
Prof. D. Bauer liest Osteologie in der Stunde von 8—9, hält Abends 
anatomische Repetitionen und ertheilt Unterricht im Präpariren. 
Prof. D. Rapp hält Demonstrationen der Anatomie des Menschen 
in der Stunde von 2—53 Uhr. 6 
2. 
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