Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Prof.  D.  Reyscher  das  deutsche  Privatrecht  nach  Eichhorn,  sechsmal  in  der
Woche  von  10  —11  Uhr,  oder  zu  einer  andern  passenden  Stunde;

Prof.  D.  Michaelis  das  gemeine  deutsche  und  das  württembergische
Handels=  und  Wechselrecht  nach  seinem  Grundrisse  dreimal  wöchentlich  von
4—6  Uhrz

Derselbe  das  württembergische  Privatrecht  nach  seinem  Grundrisse,
unter  Zuziehung  von  Weishaars  Handbuch,  sechsmal  wöchentlich  von  9—10  Uhr  oder
10—11  Uhr.

Staats=  und  Privat-Cameralrecht  s.  Staatswissenschaft.

Prof.  D.  Hepp  wird  das  gemeine  und  württembergische  Strafrecht
nach  Feuerbach  (eilfte  Auflage)  und  nach  seinen  Schriften  über  die  Strafrechtstheorien
(Heidelberg  1329  und  1834)  sechsmal  von  8—9  Uhr,  und  zweimal  in  einer  Nachmittagsstunde
  vortragen.

Prof.  D.  Lang  liest  gemeines  und  württembergisches  Kirchenrecht
sowohl  der  Katholiken  als  der  Protestanten,  täglich  von  10—11  Uhr;

Prof.  D.  Scheurlen  die  Theorie  des  gemeinen  und  württembergischea
Eioilprozesses  wöchentlich  sechsmal  von  8—9  Uhr,  und  einmal  Donnerstags  von
9—10  Uhr,  nach  seinem  im  Lause  des  Semesters  erscheinenden  Lehrbuche  des  gemeinen
und  württembergischen  Eivilprozesses;

Prof.  D.  Michgelis  die  summarischen  Prozesse  und  den  gemeinen  und
württembergischen  Conkursprozeß  zwei  oder  dreimal  wöchentlich  von  A—-5  Uhr
nach  Martins  Lehrbuch.

Prof.  D.  Scheurlen  ist  auf  besonderes  Verlangen  bereit,  ein  Collegium  über
Referirkunde,  in  Verbindung  mit  Anleitung  zu  prabktischen  Ausarbeitungen
zu  halten.

H.  Heilkunde.

Prof.  D.  Bauer  liest  Osteologie  in  der  Stunde  von  8—9,  hält  Abends
anatomische  Repetitionen  und  ertheilt  Unterricht  im  Präpariren.

Prof.  D.  Rapp  hält  Demonstrationen  der  Anatomie  des  Menschen
in  der  Stunde  von  2—53  Uhr.  6

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